Ehescheidungsvoraussetzungen nach Thailändischem Recht
Die Eheaufhebung
Auch nach thailändischem Recht wird die Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung durch das Gericht aufgelöst. Die Ehe wird nach thailändischem Recht aufgehoben oder für ungültig erklärt, wenn diese z.B.:
- unter Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe eingegangen worden ist,
- die Ehegatten bei der Heirat nicht zurechnungsfähig, geschäftsfähig, mit einander Blutsverwandt waren,
- die Ehe nicht ordnungsgemäß registriert worden ist,
- die Eheleute bei der Heirat nicht ehefähig waren bzw. die Ehe aufgrund eines Irrtums über die Identität des anderen Ehegatten oder aufgrund einer Drohung bzw. einer arglistigen Täuschung eingegangen wurde.
Die Privatscheidung
Das thailändische Recht unterscheidet zwischen der Privatscheidung und der gerichtlichen Scheidung.
Die Privatscheidung ist vollzogen, wenn beide Ehegatten vor dem Standesbeamten erklären und beurkunden lassen, dass die Ehe aufgelöst werden soll. Formell sieht das Gesetz vor, dass diese Erklärung vor zwei Zeugen unterzeichnet wird und das anschließend die Registrierung der Ehescheidung vor einem Bezirksamt (Ampoe) erfolgt.
Eine solche Privatscheidung ist aus der Sicht des deutschen Ehegatten allerdings unwirksam, da diese in Deutschland keine Anerkennung findet.
Die gerichtliche Scheidung
Die gerichtliche Scheidung ist in Thailand für streitige Fälle vorbehalten. Im Gesetz sind diverse Scheidungsgründe festgelegt. Den Scheidungsgründen liegt stets ein Verschulden eines Ehegatten zugrunde. Der antragstellende Ehegatte kann sich allerdings nicht auf das Verschulden des Anderen berufen, wenn er dem Fehlverhalten zugestimmt oder das Fehlverhalten verziehen hat. Der Ehegatte, der einen Scheidungsgrund gesetzt hat, ist nicht zur Stellung des Scheidungsantrages berechtigt.
Zu den wichtigsten Scheidungsgründen zählen:
- der Ehemann behandelt während der Ehe eine andere Frau wie seine Ehefrau und sorgt für sie z.B. durch Unterhaltsgewährung,
- die Ehefrau begeht Ehebruch,
- ein Ehegatte hat sich ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, dass für den anderen Ehegatten entwürdigend ist oder ihm die Fortsetzung der Ehe unter Berücksichtigung seiner Lebensstellung unzumutbar macht.
- körperliche und seelische Misshandlungen durch einen Ehegatten,
- ernsthafte Beleidigungen,
- böswilliges Verlassen eines Ehegatten, wenn seit dem Verlassen ein Jahr vergangen ist, dann kann der verlassene Ehegatte die Ehescheidung beantragen),
- ein Ehegatte ist zu einer erheblichen Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens verurteilt worden und dadurch ist das Ansehen des anderen Ehegatten erheblich geschädigt worden,
- ein Ehegatte ist für verschollen erklärt worden oder hat seinen Wohnort für mehr als 3 Jahre verlassen, ohne dass geklärt werden kann, ob er noch am Leben ist,
- ein Ehegatte verletzt seine Pflichten aus der ehelichen Versorgungsgemeinschaft, z.B. die Pflicht den anderen Ehegatten materiell zu unterstützen,
- Geisteskrankheit, sonstige ansteckende oder gefährliche Krankheiten, körperliche Behinderung, welche ein Zusammenleben der Eheleute unmöglich machen,
Hinweis:
Wenn die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz zuletzt in Thailand gehabt haben, ist die Ehescheidung stets nach thailändischem Recht durchzuführen – d.h. auch, wenn ein deutsches Gericht darüber entscheidet. Viele deutsche Gerichte verlangen auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung in Deutschland, dass mindestens ein Scheidungsgrund nach thailändischem Recht vorliegt.
Leben beide Ehepartner in Thailand ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg in Berlin für die Ehescheidung nach thailändischem Recht zuständig.
Die Scheidungsfolgesachen nach thailändischem Recht:
Bei der einvernehmlichen Ehescheidung nach thailändischem Recht müssen sich die Eheleute schriftlich über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder geeinigt haben. Nach thailändischem Recht hat derjenige Ehegatte das Sorgerecht, bei dem die Kinder nach der Ehescheidung verbleiben.
Bei der gerichtlichen Ehescheidung wird das Gericht einem Ehegatten das Sorgerecht übertragen. Nach thailändischem Recht soll der Ehegatte der den Prozess gewinnt auch das Sorgerecht bekommen, es sei denn, das Wohl der Kinder erfordert eine andere Lösung.
Des weiteren müssen sich die Ehegatten über die Zahlung von Kindesunterhalt einig sein, ansonsten wird das Gericht dies regeln.
Wenn ein Ehegatte die Scheidung alleine verschuldet hat, kann der andere Ehegatte nach thailändischem Recht entweder einen Anspruch auf Entschädigung und / oder Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen. Die Höhe des Schadensersatzes bzw. des nachehelichen Unterhaltes liegt im Ermessen des Gerichts. Der Unterhaltsanspruch kann nicht nach Abschluss des Scheidungsverfahrens durchgesetzt werden. Die Unterhaltsverpflichtung endet, wenn sich der Unterhaltsberechtigte neu verheiratet.
Nach der Ehescheidung wird das eheliche Gemeinschaftsvermögen – grundsätzlich hälftig – verteilt. Auch für die gemeinsamen Schulden haften die Eheleute zu gleichen Teilen.
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