Adoption und Einreise thailändischer Kinder

Die Adoption thailändischer Kinder kann nur in einem komplizierten Verfahren erreicht werden, an dem deutsche u n d thailändische Behörden und Gerichte mitwirken müssen.

 

Der Grund hierfür ist, dass sowohl Thailand als auch Deutschland dem internationalen Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beigetreten sind (sog. Haager Übereinkommen).

 

Dieses Übereinkommen findet stets Anwendung, wenn ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat (z.B. Thailand) hat und aufgrund der Adoption in einen anderen Vertragsstaat (z.B. Deutschland) verbracht werden soll. Es gilt somit also nicht nur, wenn deutsche Staatsangehörige ein thailändisches Kind adoptieren möchten, sondern auch dann, wenn thailändische Staatsangehörige ein thailändisches Kind adoptieren möchten, um es anschließend mit nach Deutschland zu nehmen. Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn ein Stiefkind oder ein verwandtes Kind (z.B. Nichte/Neffe) adoptiert werden soll.

 

Leben der /die Annehmende(n) bereits in Deutschland, so ist zunächst nach einem ausführlichen Beratungsgespräch bei dem zuständigen Jugendamt ein Gutachten über die Geeignetheit der Adoptiveltern über das Jugendamt oder die zentrale Auslandsvermittlungsstelle des jeweiligen Bundeslandes zu veranlassen. Das Jugendamt wird im Falle einer positiven Eignungsprüfung dieses Gutachten sowie alle sonstigen für Thailand erforderlichen Unterlagen und Urkunden sammeln, übersetzen lassen und sodann an die in Thailand für internationale Adoptionen zuständige Behörde (Child Adoption Center / Department of Social Welfare) weiterleiten. In Fällen, in denen das zu adoptierende Kind bereits feststeht, wird auch eine Bereitschaftserklärung der Adoptiveltern zur Annahme dieses Kindes vom Jugendamt beurkundet und nach Thailand weitergeleitet.

 

Die thailändischen Behörden prüfen sodann, ob die beabsichtigte Adoption dem Wohle des Kindes entspricht, dieses also z.B. nicht besser in Thailand bei seinen leiblichen Eltern oder einer Adoptiv- oder Pflegefamilie vor Ort aufwachsen kann.

Im Falle der Zustimmung der thailändischen Behörden gibt es zwei Möglichkeiten:

 

- entweder, das Kind wird in Thailand nach dem thailändischen Recht adoptiert

oder

- das Kind wird für eine Art Probezeit den Annehmenden zur Pflege in Deutschland anvertraut und die Adoption findet im Anschluss daran in Deutschland nach deutschem Recht statt.

 

Zwar wird eine Adoption in Thailand auch von den deutschen Behörden anerkannt und eine anschließende Familienzusammenführung, welche bei der deutschen Botschaft Bangkok beantragt werden muss, ist möglich. Es ist aber zu beachten, dass die thailändische Adoption eine sogenannte ?schwache? Adoption ist. Dies bedeutet zum Einen, dass das angenommene Kind seine verwandtschaftliche Beziehung zu seinen leiblichen Verwandten in Thailand nicht verliert und so z.B. von diesen beerbt wird, zum Anderen, dass bei einer Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht automatisch erlangt wird. Dies ist dann erst möglich, wenn die Adoption in Deutschland vom Vormundschaftsgericht in einem weiteren Verfahren in eine sog. ?starke? Adoption umgewandelt wird.

 

Ein solches zusätzliches Gerichtsverfahren erübrigt sich, wenn man die Adoption sofort in Deutschland nach deutschem Recht durchführen lässt. In einem solchen Fall erlangt das Kind kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, hat die rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind der Annehmenden und verliert alle verwandtschaftlichen Bindungen zu den leiblichen Verwandten.

 

Nach deutschem und thailändischen Verfahrensvorschriften ist die Zustimmung beider leiblicher Elternteile unabdingbare Voraussetzung für die Adoption. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn ein Elternteil verstorben ist.. Dies gilt auch dann, wenn dem zustimmenden Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht. Wenn ein Elternteil verschwunden ist und dies auch formell bewiesen werden kann, siehe hierzu

Adoption ausländischer Kinder nach deutschem Recht/ Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters

Für detaillierte Informationen zu der Adoption nach thailändischem Recht sowie Unterstützung im Rahmen des Adoptionsverfahrens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, Tel.: +49/30/887 118 113 oder per Onlineberatung.

Nach der Heirat mit einer Thailänderin wollen die deutschen Ehegatten oft die Kinder der Thailänderin adoptieren. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass eine Einreise nur dann möglich ist, wenn die Adoption bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes abgeschlossen ist. Wird das Kind volljährig, ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und mithin die Gewährung eines Aufenthaltsrechts durch die Annahme als Kind nicht mehr möglich. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für den Fall, daß sich das Kind aus anderen Gründen in Deutschland beim Stiefvater aufgehalten und erst nach Ereichen der Volljährigkeit adoptiert worden ist. Ausnahmen sind aber im letzten Fall möglich.

In aller Regel ist den wesentlichen praktischen Anliegen des deutschen Adoptivvaters schon damit gedient, dass die Kinder durch Familienzuzug nach Deutschland auf Antrag der Mutter (Visum zur Familienzusammenführung) ein Daueraufenthaltsrecht in der BRD erhalten. Soll das Kind erbrechtlich begünstigt werden, was im Rahmen der Adoption ohnehin kein schützenswertes Interesse darstellt, kann der deutsche Adoptivvater die entsprechende letztwillige Verfügung (Testament) treffen.

Anders als bei der Adoption genügt als Grundlage für ein Daueraufenthalt des Kindes in Deutschland das alleinige Sorgerecht der Mutter. Dieses kann durch den Ampoe (Bezirksamt in Thailand) bei Unverheirateten auch dann ausgesprochen werden, wenn ein Elternteil nicht auffindbar ist oder sich erkennbar jahrelang nicht um sein Kind gekümmert bzw. Kindesunterhalt bezahlt hat. Als Nachweis genügen regelmäßig Zeugnisse von Nachbarn sowie der örtlichen Polizeibehörde.

Lebt das Kind einmal längere Zeit (mindestens 2 Jahre) aufgrund eines Dauervisums in Deutschland, ist dort in Sprache und Kultur integriert, geht dort zur Schule u.s.w., kann das Adoptionsverfahren in Deutschland auch ohne die Beteiligung der thailändischen Behörden allein nach deutschem Recht durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann eine Adoption auch in diesen Fällen ohne die grundsätzlich erforderliche Zustimmung des leiblichen Vaters durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Kindesvater sein Kind bisher seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat und das Unterbleiben der Adoption für das  Kind einen wesentlichen Nachteil darstellen würde. Diese Voraussetzungen werden von den zuständigen Vormundschaftsgerichten unterschiedlich streng geprüft, man sollte sich jedoch in jedem Fall auf eine längere Verfahrensdauer einstellen.

 

Sofern eine deutsch- thailändische Familie ein thailändisches Kind adoptieren möchte, das nicht das leibliche Kind der Thailänderin ist, sondern z. B. ihr Neffe ist, ist das oben erklärte Verfahren der internationalen Adoption erforderlich.

 

Es ist jedoch darauf zu achten, dass ab Erreichen eines gewissen Alters die Behörden fast zwingend davon ausgehen, dass das Verlassen der Heimat nicht dem Kindeswohl entspricht. Etwas anders kann nur gelten, wenn die bisherigen Betreuungspersonen in Thailand auf Grund besonderer Änderung der Umstände nicht mehr im Stande sind, die weitere Betreuung zu übernehmen.

 

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Die Adoption nach thailändischem Recht

  • Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Thailands haben, müssen sich zunächst mit dem Jugendamt in Verbindung setzen. Der Antrag auf Adoption wird über das deutsche Jugendamt an den Generaldirektor des Public Welfare Department gerichtet. Hierbei sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
  • Ärztliche Bescheinigung über gute körperliche Gesundheit und geistige Stabilität.
  • Heiratsurkunde
  • Beschäftigungs- und Einkommensnachweis
  • Nachweis der finanziellen Lage
  • Vermögensnachweis
  • Empfehlungsschreiben von mindestens zwei Referenzpersonen
  • Je 4 Lichtbilder des Antragstellers und seines Ehegatten, ggf. seiner Kinder, Größe 4,5 x 6 cm
  • Bescheinigung der Ausländerbehörde des Aufnahmelandes, daß Einreise des Kindes genehmigt ist.
  • Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters des Kindes sowie des Kindes selbst nach Vollendung des 15. Lebensjahres

Alle Dokumente müssen in die thailändische oder englische Sprache übersetzt und von der thailändischen Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland beglaubigt oder auf diplomatischem Wege übersandt werden.

In der Regel kann jeweils nur die Adoption e i n e s Kindes beantragt werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Antragsteller mit dem Kind verwandt ist, die Kinder Zwillinge sind oder das Kind ein Abkömmling des Ehegatten des Antragstellers ist.

Die thailändische Behörde prüft anhand der Unterlagen die vorläufige Eignung des Antragstellers. Dies bedeutet zunächst, daß der Antragsteller die formalen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt. Der Adoptierende muß

  • das durch das thailändische Zivilrecht jeweils vorgeschriebene Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben. Außerdem muß ein Mindestaltersunterschied zwischen ihm und dem anzunehmenden Kind von 15 Jahren gegeben sein.
  • verheiratet sein ( es sei denn, daß er die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt).
  • nach den Gesetzen seines Aufenthaltsstaates berechtigt sein, ein Kind zu adoptieren.

Sind diese formalen Voraussetzungen erfüllt, so prüft die Behörde die Begründung des Adoptionsantrages. Ausschlaggebend ist hierbei zum einen, ob der Adoptionswunsch nachvollziehbar ist und zum anderen, ob es sich um eine geeignete Familie handelt. Hierzu wird auch der Bericht des Jugendamtes herangezogen.

Kommt der zuständige Beamte zu dem Ergebnis, daß die formalen Voraussetzungen vorliegen und daß die Adoption gegenwärtig und künftig dem körperlichen und geistigen Wohle des Kindes förderlich ist, so holt das Adoptionszentrum zunächst die Entscheidung des Adoptionsausschusses ein. Anschließend muß dann das Innenministerium die probeweise Aufnahme des Kindes im Ausland genehmigen.

Das Kind wird dem Antragsteller sodann zunächst für eine Probezeit anvertraut. Hiervon sind nur folgende Personen befreit:

  • Verwandte des Vaters eines nichtehelichen Kindes, wenn der Vater nicht mit der Mutter die Ehe eingegangen ist und das Kind auch nicht als eigenes angenommen hat.,
  • der Ehepartner des Adoptierenden, wenn die Ehe der beiden weniger als sechs Monate besteht und das Kind länger als ein Jahr bei beiden lebt.

Der Antragsteller und sein Ehegatte haben zu Beginn der Probezeit persönlich zu erscheinen. Der Adoptionsausschuss kann jedoch vom Erfordernis des persönlichen Erscheinens absehen, sofern das zu adoptierende Kind bereits mit dem Antragsteller und seinem Ehegatten bereits in Deutschland lebt.

Die Probezeit beträgt in der Regel sechs Monate. Diese Probezeit wird durch deutsche Organisationen überwacht. Das Jugendamt erstellt alle zwei Monate einen Bericht für die thailändische Behörde. Erst nach Ablauf der Probezeit ergeht dann die endgültige Entscheidung über die Adoption.

Wurde die Probezeit erfolgreich absolviert, so stimmt der Adoptionsausschuss der Adoption zu. Dann muß die Adoption registriert werden, um wirksam zu werden. Die Registrierung muß binnen 6 Monaten beim zuständigen thailändischen District Office erfolgen.; sie kann auch bei der thailändischen Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland vorgenommen werden, wenn sich die Familie dort aufhält.

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