Aufenthaltsrecht nach Eheschließung in Dänemark?

Änderung der Gesetzeslage bezüglich Eheschließungen in Dänemark

oder

Kann man nach der Heirat in Dänemark eine Aufenthalterlaubnis für Deutschland erhalten?

 

Es ist bekannt, dass eine Eheschließung in Dänemark schnell abgewickelt werden kann und in Deutschland sowie in den GUS- Staaten anerkannt wird. Viele Inhaber eines Schengenvisums bevorzugten in der Vergangenheit die Heirat in Dänemark, um danach eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten können, ohne dass sie ausreisen und das langwierige Verfahren der Familienzusammenführung über die Botschaft durchführen mussten.

 

Gerade für die Inhaber eines Schengenvisum hat sich die Gesetzeslage seit dem 28. August 2007 aber geändert. Da die Änderung des Gesetzes vor allem hinsichtlich der Deutschkenntnisse für viel Aufregung gesorgt hat, blieb es nahezu unbemerkt, dass auch die Rechtslage für Schengenvisa-Inhaber, die in Dänemark geheiratet haben, gravierend verändert wurde. Manche Paare, die seit dem 28. August nach einer entsprechenden Heirat in Dänemark bei der Ausländerbehörde Berlin um eine Aufenthaltserlaubnis ersucht haben, waren daher überrascht, dass sie Ablehnungen erhalten haben. Der Grund:  Nach der geänderten Vorschrift kann man nach der Einreise mit einem Schengenvisum, also einem Visum für kurzfristige Aufenthaltszwecke, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich nur dann beantragen, wenn der Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise entstanden ist.  D. h. wenn der Grund für das Bleiberecht die Heirat ist, ist dieser Grund vor der Einreise nach Deutschland entstanden. Denn auf der Rückreise von Dänemark nach Deutschland war der Ausländer bereits verheiratet. Auf diese sehr formelle Argumentation dürfen sich also fortan die Ausländerbehörden berufen, mit der Folge, dass die betreffenden Ausländer zwar schnell geheiratet haben, gleichwohl aber zurück in die Heimat müssen, um die Familienzusammenführung zu betreiben. Da dann noch das Sprach-Zertifikat Start Deutsch 1 erworben werden muss, verzögert sich die Zusammenführung der Familie immens.

 

Ausnahmen von dieser strengen Regelung sind jedoch möglich und sollten von der Ausländerbehörde im Einzelfall  immer überprüft werden. So kann die Ausländerbehörde auch in den Fällen, in denen der Ausländer nicht mit dem „richtigen“ Visum (also zur Eheschließung) eingereist ist, von einer Aus- und Wiedereinreise absehen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

 

1.

Es muss ein sog. Anspruchsfall vorliegen, wie z.B. nach einer Heirat mit einem Deutschen oder einem daueraufenthaltsberechtigten Ausländer mit gesicherter Einkommenssituation, wenn der/die Ausländer/in bereits über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Viele Ausländerbehörden und insb.  Berlin haben in der jüngsten Zeit den Besitzern von Schengenvisa die Aufenthaltserlaubnis  in diesen Fällen stets verwehrt. Als Grund hierfür wurde vor allem angegeben, dass die Antragsteller angeblich bereits bei der Beantragung des kurzfristigen Besuchsvisums im Ausland über ihre wahre Absicht, in Dänemark zu heiraten, getäuscht hätten. Außerdem sei Erwachsenen die vorübergehende Trennung in der Regel zumutbar. In diesen Fällen mussten die Ausländer dann erneut ausreisen und mit einem Visum zur Familienzusammenführung wieder einreisen.

 

2.

Unabhängig davon hat die Ausländerbehörde stets zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar machen würden. Dies ist z.B. der Fall, wenn betreuungsbedürftige Kinder mit dem Ausländer in einem Haushalt leben oder die Reise aufgrund einer Erkrankung, Schwangerschaft oder des hohen Alters des Ausländers oder seines Ehegatten nicht  zumutbar wäre. In diesem Fälle stehen die Chancen gut, dass auf die Ausreise verzichtet wird.

 

Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, so hat die Ausländerbehörde  Berlin in der jüngsten Zeit den Besitzern von Schengenvisa auch in den sogenannten „Anspruchsfällen“ die Aufenthaltserlaubnis verwehrt. Als Grund hierfür wurde vor allem genannt, dass diese angeblich bereits bei der Beantragung des kurzfristigen Besuchsvisums im Ausland über ihre wahre Absicht, in Dänemark zu heiraten, getäuscht hätten. Außerdem sei Erwachsenen die vorübergehende Trennung in der Regel zumutbar. In diesen Fällen mussten die Ausländer dann eine erneute Aus- und Wiedereinreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung beantragen.

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