Deutsch-Thailändische Ehescheidung
Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem Recht
Die Ehe endet durch Tod, Scheidung oder Aufhebung durch das Gericht.
Vorab: Die Aufhebung der Ehe
Eine Aufhebung der Ehe ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, z.B. bei einer Scheinehe. Eine Aufhebung durch das Gericht kann auch dann erfolgen, wenn ein Ehegatte die Ehe aufgrund einer Drohung oder arglistigen Täuschung eingegangen ist. Bei der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung ? die oft von Mandanten als Annullierung der Ehe bezeichnet wird ? steht der Antragsteller in der Regel vor sehr schwierigen Beweisfragen. Will ein Ehegatte die Eheaufhebung beantragen, so muss er detailliert mit dem Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages besprechen
Scheidung nach mindestens einem Trennungsjahr
Die Ehescheidung ist nach deutschem Recht durchzuführen, wenn beide Ehegatten Deutsche sind oder ? bei deutsch-thailändischen Paaren ? die Ehe in Deutschland gelebt wurde. Nach den deutschen Vorschriften kann eine Ehe grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Die Eheleute müssen übereinstimmend den Trennungszeitpunkt vortragen, den das Gericht in der Regel nicht weiter überprüft.
Wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide übereinstimmend angeben, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht erneut aufnehmen zu wollen, so sind die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Recht gegeben. In diesem Fall geht das Gericht davon aus, dass die Ehe endgültig gescheitert ist (§ 1565 BGB). Des weiteren verlangt das Gesetz, dass sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen geeinigt haben.
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt, verweigert jedoch ein Ehegatte seine Zustimmung zur Scheidung, so muss die Antragsstellende Partei beweisen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Leben die Parteien länger als 3 Jahre getrennt so wird gesetzlich vermutet, dass sich die Eheleute völlig auseinander gelebt haben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gänzlich ausgeschlossen ist, so dass die Scheidung sofort erfolgen kann.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, sog. Härtescheidung
In Ausnahmefällen kann die Ehe auch ohne Abwarten des Trennungsjahres geschieden werden. Der antragstellende Ehegatte muss beweisen, dass es ihm völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein. Es müssen Umstände vorliegen, welche über die Trennung hinauswirken und die es dem Ehegatten unerträglich machen, das Trennungsjahr abzuwarten. Die Unzumutbarkeit ist z. B. gegeben bei Misshandlungen psychischer und physischer Art sowie ? aus der Sicht des Ehemannes ? wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist. Das bloße Fremdgehen oder geringe Achtung in der ehelichen Beziehung werden nicht als Härtegründe anerkannt. Will der Antragsteller die so genannte Härtescheidung durchführen, so muss er detailliert mit dem Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages besprechen.
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