Einbenennung thailändischer Kinder nach dem deutschen Stiefvater
Kann ein thailändisches Kind den Familiennamen seines deutschen Stiefvaters erhalten?
Eine Rechtsinformation der Anwaltskanzlei Bümlein
Bekanntlich erhält eine thailändische Ehefrau den Familiennamen ihres deutschen Ehegatten. Bringt die Ehefrau thailändische Kinder aus vorehelichen Beziehungen mit, so stellt sich die Frage, ob eine Namensidentität zwischen der Mutter, dem thailändischen Kind und dem deutschen Stiefvater hergestellt werden kann.
Hierzu sieht § 1618 BGB die Möglichkeit einer sogenannten Einbenennung des Kindes vor. Die bloße Einbenennung begründet im Gegensatz zu der Adoption keine elterlichen Pflichten und Rechte des deutschen Stiefvaters.
§ 1618 BGB lautet:
Einbenennung.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
Ein entsprechender Antrag auf Namenserteilung kann durch den sorgeberechtigten Elternteil und seinem deutschen Ehegatten beim Standesamt gestellt werden. Vorzulegen sind die Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht der thailändischen Mutter mit Übersetzung, die Geburtsurkunde des Kindes mit Übersetzung sowie eine Bestätigung über den gemeinsamen Wohnsitz der Familie.
Der Namenserhalt ist allerdings nur möglich, wenn das Kind den Namen der Mutter trägt und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Anderenfalls muss der thailändische Vater zustimmen und die Einholung dieser Zustimmung aus Thailand dürfte oft sehr schwierig sein. Wenn die Einwilligung rechtsmissbräuchlich verweigert wird, kann das Gericht – aber nur in Ausnahmefällen – die Zustimmung des thailändischen Vaters ersetzen. Dabei ist insbesondere entscheidend, ob und welche Art von Beziehung das Kind zu dem anderen Elternteil in Thailand hat. Die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar sein.
Nach erfolgreicher Namensänderung erhalten die Eltern eine entsprechende Bestätigung des Standesamtes. Mit Vorlage dieser Bescheinigung kann die Namensänderung des Kindes bei allen Institutionen in Deutschland angezeigt werden.
Eine Namensänderung nach thailändischem Recht ist allerdings nicht möglich. Die thailändischen Behörden verweisen die Betroffenen auf die nach thailändischem Recht einzig mögliche Adoption. Dies führt dazu, dass das Kind praktisch zwei Namen hat.
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