Familienzusammenführung und Aufenthalt nach dem neuen Zuwanderungsgesetz

Das vielfältig diskutierte neue Zuwanderungsgesetz hat das alte Ausländergesetz sowie die dazugehörigen zahlreichen Verordnungen abgelöst. Das neue Zuwanderungsgesetz ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die neuen Regelungen der Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen ( Ehegatten- und Kindernachzug) insbesondere zu Deutschen.

Die Regelung des Nachzugs von Ehegatten und Lebenspartner zu Deutschen bleiben im wesentlichen unverändert. Auf den Ehegattennachzug zu Deutschen besteht nach wie vor ein Rechtsanspruch und zwar unabhängig von den Einkommensverhältnissen des deutschen Partners. Nach wie vor sollen eingereiste Ehegatten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erhalten. Auch die unbefristete Verlängerung der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis, (die nunmehr Niederlassungserlaubnis heißt) soll unter den bisherigen Voraussetzungen erfolgen. Hervorzuheben ist die geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, welche nunmehr direkt im Aufenthaltsgesetz enthalten ist. Da gemäß § 5 des neuen Zuwanderungsgesetzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel die vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes der Ausländer voraussetzt, wird die auch jetzt herrschende Praxis der Überprüfung der Einkommensverhältnisse bei der unbefristeten Verlängerung der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis fortgesetzt.

Trennt sich der / die Ausländer-in von dem deutschen Ehepartner ohne das es zur Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis gekommen ist, so besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem allgemeinen § 9 des Aufenthaltsgesetzes nach einem fünfjährigen Aufenthalt.

Die Voraussetzungen für diesen einzigen rechtlich gesicherten Status werden jedoch so hoch gehängt, dass der dauerhafte Aufenthalt für eine große Gruppe – insbesondere von sozialschwachen Ausländern fast unmöglich wird. Denn während nach dem alten Recht die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis unter der Voraussetzung möglich war, dass der Lebensunterhalt des Ausländers aus eigenen Mitteln gesichert ist, wird nunmehr gefordert, dass der Ausländer (oder sein Ehegatte) 5 Jahre lang eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nachgegangen ist und die entsprechenden Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Dies entspricht den jbisherigen Regelungen für die Aufenthaltsberechtigung.

Hinzu kommt nach dem neuen Recht das Erfordernis ausreichende Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung Deutschlands. Diese kann der Ausländer durch den Abschluss eines Integrationskurses oder einer anderweitigen Ausbildung nachweisen. Das heißt die Ausländer, die die unbefristete Niederlassungserlaubnis begehren, müssen eine Sprach- sowie eine Staatsbürgerkundeprüfung ablegen. Beides setzt gute schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. Bisher waren einfache mündliche Sprachkenntnisse für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausreichend.

Für Ausländer die derzeit über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung verfügen, gilt dies nicht. Diese erhalten eine Nieder lassungserlaubnis mit Inkrafttreten des Gesetzes.

Nach dem neuen Gesetz haben alle Ausländer, auch die als Ehegatten eingereisten, einen Rechtsanspruch auf einen deutschen Intregrationskurs. Wer einen solchen Kurs abgelegt hat, hat das Recht auf Einbürgerung bereits nach 7 statt nach 8 Jahren. Grundsätzlich besteht aber auch eine Teilnahmeverpflichtung. Sofern die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur im Ermessen der Behörde steht (d.h. kein Rechtsanspruch gegeben ist) kann die Nichterfüllung der Pflicht zur Teilnahme an Intregrationskursen bei der ausländerbehördlichen Entscheidung negativ berücksichtigt werden.

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