Heirat zwischen Deutschen und Thailändern in Berlin
Verfahren vor dem Kammergericht
Personen thailändischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland heiraten wollen, benötigen die sogenannte Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Für diese Befreiung ist in Berlin das Kammergericht zuständig.
In den letzten 5 Monaten waren wir verstärkt mit Mandaten konfrontiert, die das Verfahren vor dem Kammergericht betrafen. Hierbei zeichnete sich eine Tendenz ab, die wir nachfolgend kurz erläutern werden:
Im Rahmen der Prüfung der Ehefähigkeit stellt das Kammergericht beiden Verlobten zahlreiche Fragen, die schriftlich beantwortet werden müssen und im Wesentlichen auf die Überprüfung des Vorliegens einer sogenannten „Scheinehe“ abzielen. Hiervon betroffen sind alle Heiratswilligen, bei denen der ausländische Partner mit Touristenvisum eingereist oder einen unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status hat. Das Kammergericht leitet ihre Berechtigung zur Durchführung solcher Befragungen von einer kammergerichtlichen Entscheidung vom 27.03.2001 ab, in der es allerdings heißt, daß Ermittlungen zur vorliegenden Absicht zur Eingehung einer Scheinehe zulässig und geboten sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen des Willens der Verlobten zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, da nach dem Gesetz ein solcher Wille vermutet wird. Bloße Vermutungen sollen dabei nicht genügen.
Ein solcher konkreter Anhaltspunkt ist die bloße Einreise mit Besuchervisum sicherlich nicht, zumal auch nach den früheren Entscheidungen des Kammergerichts aus dem Jahr 1999 die Einreisemodalitäten des ausländischen Partners jedenfalls in der kammergerichtlichen Prüfung der Ehefähigkeit nur sehr bedingt eine Rolle spielen dürfen. Hiervon streng zu unterscheiden ist das ausländerrechtliche Verfahren, daß allein den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers betrifft und wo es .berechtigterweise - um die Frage der Umgehung von Einreisevorschriften gehen kann.
Die übrigen Fragen, die in dem Befreiungsverfahren gestellt werden, betreffen die Problemkreise wie,
- das Kennenlernen des Paares;
- der Zeitpunkt (oft wird genaues Datum verlangt) des Heiratsentschlusses;
- der Altersunterschied;
- die Verständigung (es ist kaum anzunehmen, daß eine neueingereiste Thailänderin bereits nach ein Paar Wochen deutsch kann);
aber auch Fragen die jedenfalls nach außen hin keinen erkennbaren Zusammenhang zu der zu überprüfenden Problematik der Scheinehe aufweisen, z.B. über die Übersetzungsmodalitäten der Heiratspapiere.
Werden diese Fragen von den Verlobten nur kurz und unvollständig beantwortet, so trägt dies keinesfalls zur Beschleunigung des Verfahrens bei, da die Fragen regelmäßig erneut gestellt werden. Bleiben die Fragen unbeantwortet, so wird davon die Schlußfolgerung abgeleitet, daß kein Interesse an der Heirat besteht, so daß eine Ablehnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Es liegt auf der Hand, daß bei einer schriftlichen Beantwortung vieler Fragen – insbesondere wenn wie bei den meisten Heiratswilligen das Bestreben einer zügigen Erledigung besteht – es zu unabsichtlichen Unklarheiten und Widersprüchen kommen kann. Tauchen Widersprüche auf, kann deren Klärung eine enorme Verzögerung des Verfahrens verursachen. Dies gilt erst recht deswegen, da bei allen mit Besuchervisum eingereisten Thailändern neuerdings auch die Visa - Unterlagen bei der Deutschen Botschaft in Bangkok angefordert werden, was bis zu 8 Wochen dauern kann. Eine persönliche Begegnung bei der die Heiratswilligen zeigen könnten, daß sie eine „echte Ehe“ führen wollen, ist nicht vorgesehen und wird von den Mitarbeitern des Kammergerichts auch abgelehnt.
Berücksichtigt man, daß bei vielen Thailändern es auch eine Anerkennung vorangegangener Ehescheidungen durch die Senatsverwaltung für Justiz bedarf, so kann die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses 3 bis 4 Monate dauern.
Zum Verfahrensablauf
Nach Anmeldung einer deutsch- thailändischen Eheschließung beim Standesamt folgt das Verfahren vor dem Kammergericht. Nach der Bezahlung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 EUR (damit das Verfahren schnell voran betrieben werden kann, empfiehlt sich die Gebühr an der Kasse des Kammergerichts zu bezahlen!), erhalten die Heiratswilligen in der Regel Briefe des Kammergerichts, in denen sie zu schriftlichen Angaben hinsichtlich des Kennenlernens, des Verlaufs der Beziehung, des Entschlusses zu heiraten etc. aufgefordert werden.
Beim Antworten ist auf Folgendes zu achten: Machen Sie nur Angaben zu Tatsachen, die sie später auch beweisen können. Behauptet z. B. der deutsche Partner, dass er seine thailändische Freundin in Thailand kennen gelernt hat, so muss er etwa durch Vorlage seines Passes (wird vom KG regelmäßig gefordert!) tatsachlich belegen können, dass er in Thailand war. Andernfalls verwickelt man sich in Widersprüchen, was für den Fortgang des Verfahrens nicht förderlich ist.
Bevor der deutsche Partner Angaben gegenüber dem Kammergericht macht, empfiehlt sich auch, ein ausführliches Gespräch mit der thailändischen Freundin zu führen. Viele Thais halten bestimmte Tatsachen für nicht wichtig und verschweigen diese. Letzteres kann zu Widersprüchen zwischen den Darstellungen der Verlobten einerseits und den eingereichten Heiratspapieren andererseits führen, was wiederum enorme Verzögerungen des Verfahrens verursacht.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr auch in Berlin vermehrt eine Ledigkeitsbescheinigung von dem Zentralregister in Bangkok verlangt wird. Ist diese Bescheinigung nicht beigefügt, übersenden die Mitarbeiter des Kammergerichts die Unterlagen an das zuständige Standesamt zurück, mit der Begründung, die Sache sei nicht entscheidungsreif.
Es ist daher Folgendes zu raten: Beschaffen Sie die Bescheinigung vom Zentralregister in Bangkok auch dann, wenn das Standesamt eine solche nicht verlangt. Denn diese kann später vom Kammergericht gefordert werden.
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