Aufenthaltsrecht nach Eheschlieung in Dänemark?
Die Eheschließung in Dänemark
1. Warum überhaupt in Dänemark heiraten?
Eine Heirat in Dänemark läuft in den meisten Fällen unbürokratischer und mithin deutlich schneller als eine Eheschließung in Deutschland. Eine wirkliche Zeitersparnis haben jedoch nur ledige Ausländer, da vorangegangene ausländische Scheidungsurteile der umfangreichen Beglaubigung und Prüfung durch die dänischen Behörden bedürfen. Dies gilt insbesondere für thailändische sowie für Scheidungsurteile aus den GUS- Staaten.
2. Welche Aufenthaltsgenehmigung benötige ich, um in Dänemark zu heiraten?
Der Heiratswillige muss entweder ein Schengenvisum (von einem der Schengenstaaten ausgestellt) oder eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bzw. einen Schengenstaat besitzen. Andere Aufenthaltsbescheinigungen, wie z. B. dreimonatige Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG, Duldung, asylrechtliche Gestattung, reichen nicht aus.
3. Was muss ich nach der Heirat unternehmen?
Die dänische Heiratsurkunde ist unmittelbar in Deutschland gültig. Für die Anerkennung in anderen Staaten muss die Heiratsurkunde bei den dänischen Behörden (Innen- und Außenministerium) und bei dem Konsulat des Heimatlandes beglaubigt werden. Bei Annahme des Familiennamens des Ehegatten sind in der Regel die Neuausstellung des Inlandausweises und des Reisepasses erforderlich. Bei Thais kann die Namensänderung beim thailändischen Konsulat in Deutschland erfolgen, die Änderung der ID- Card kann später durchgeführt werden. Staatsangehörige aus den GUS- Staaten müssen ausreisen, um die Neuausstellung ihren Inlandpass persönlich zu beantragen.
4. Kann ich nach der Heirat in Dänemark eine Aufenthalterlaubnis für Deutschland erhalten?
Ja, die in Dänemark geschlossene Ehe ist in der Deutschland anerkannt.
Nach der neuen Rechtslage unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes, welche in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom Oktober 2006 bestätigt worden ist, kann trotz Einreise mit einem Schengenvisum, also einem Visum für kurzfristige Aufenthaltszwecke, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Das bedeutet, dass anders als früher, nach Einreise mit kurzfristigen Besuchsvisums und anschließender Heirat in Dänemark die betroffene Ausländer in der Regel nicht in ihre Heimat zurückehren müssen, um dort das richtige Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu beantragen.
Drei Ausnahmen sind zu beachten: Zum einen muss ein sog. Anspruchsfall vorliegen, z. B. wie nach einer Heirat mit einem Deutschen oder einem dauerhaft aufhältigen Ausländer mit gesicherter Einkommenssituation. Zum anderen besteht bei einer sog. Scheinehe natürlich keinen Anspruch auf Aufenthalt. Zuletzt wurde in der jüngsten Praxis der Ausländerbehörden den Besitzern von Schengenvisum den Aufenthalt verwehrt, da sie angeblich bereits bei der Beantragung des kurzfristigen Besuchsvisums im Ausland über ihre wahre Absicht, in Dänemark zu heiraten, getäuscht hätten. Der Beweis, dass der Besitzer eines Schengenvisums tatsächlich bloß das langwierige Visaverfahren rechtsmissbräuchlich umgehen wollte, obliegt allerdings der Ausländerbehörde.
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