Lebenspartnerschaften homosexueller Partner

Familienrechtliche Ausgestaltung

Am 01. August 2001 ist das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften": Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz) in Kraft getreten.

Damit wurde schwulen und lesbischen Paaren erstmalig die Möglichkeit eingeräumt, eine rechtlich anerkannte Lebenspartnerschaft einzugehen.

Die Lebenspartnerschaft ist im Wesentlichen der Ausgestaltung einer Ehe nachgebildet. Sofern Unterschiede bestehen, sind diese auf die Weigerung der CDU/ CSU- geführten Länder, die Gleichstellung mit der Ehe zu ermöglichen, zurück zu führen.

Die Lebenspartner sind einander - wie Eheleute- zum Unterhalt verpflichtet. Leben Sie in dem gesetzlichen Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft, bestehen bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft vermögensrechtliche Ausgleichansprüche gegen den Partner, der den größeren Vermögenszuwachs während der Lebenspartnerschaft hatte. Auch die Ansprüche bezüglich des Hausrates und der gemeinsamen Ehewohnung sind bei Lebenspartnern wie bei Ehegatten geregt. Das gleiche gilt für die gesetzliche Erbfolge. Regelungen für eine Versorgung des Partners für das Alter- etwa wie der Versorgungsausgleich bei den Eheleuten- sieht das LPartG nicht vor; auch ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht.

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Lebenspartnerschaftsvertrag

Im Gegensatz zur Eheschließung ist vor Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlich, dass die Lebenspartner eine Vereinbarung über den "Vermögensstand" treffen. Der gewählte Vermögensstand muss spätestens bei der amtlichen Eintragung der Lebenspartnerschaft bekannt gegeben werden.

Deswegen empfiehlt sich der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages, indem individuelle, den persönlichen Verhältnissen der Ehepartner angepasste Regelungen getroffen werden können.

Es kann zwischen der Ausgleichsgemeinschaft, Vermögenstrennung oder Vermögensgemeinschaft gewählt werden, wobei auch Modifizierungen des jeweiligen Vermögensstandes möglich sind.

In einem Lebenspartnerschaftsvertrag können - und sollen- darüber hinaus Regelungen über den Unterhalt, das Erbrecht, die Absicherung für das Alter sowie den gemeinsamen Namen getroffen werden. Im Zusammenhang mit dem Lebenspartnerschaftsvertrag kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden.

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