Sprachvisum für Thais
Erteilung des Visums zum Sprachkurs
Thailänder/- innen haben die Möglichkeit ein sog. Sprachvisum oder Sprachkursvisum zu beantragen. Das Sprachvisum gehört zu der Kategorie der zustimmungsbedürftigen Einreisegenehmigungen- in Abgrenzung zum bloßen Schengenvisum, Besuchsvisum.
Das Sprachvisum wird in der Form einer Aufenthaltsbewilligung erteilt und bedarf der Zustimmung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Der/ Die Bewerber/ -in müssen die Anmeldung zu einem Intensivsprachkurs (mind. 20 Stunden wöchentlich) vorzeigen. Darüber hinaus ist die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung oder durch die Errichtung eines Sperrkontos zu belegen.
Problematisch ist bei Thailändern oft die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft. Wie beim Schengenvisum muss auch hier glaubhaft gemacht werden, dass der /die Bewerber/-in keinen Daueraufenthalt in Deutschland oder Europa beabsichtigt. Auch muss plausibel und nachvollziehbar sein, warum der Bewerber/-in eine Weiter- /Ausbildung in Deutschland anstrebt.
Die Erteilung des Sprachvisums steht im Ermessen der deutschen Behörden; ein Klageverfahren im Falle der Ablehnung hat also kaum Erfolgsaussichten. Die Ablehnung des Sprachvisums kann jede spätere Besuchsmöglichkeit in Deutschland erheblich erschweren.
Für weitere Fragen und ausführliche Beratung bitten wir Sie, einen Besprechungstermin (auch Telefontermin ) mit uns zu vereinbaren.
Wenn Sie eine Beratung hinsichtlich der Erteilung eines Sprachvisums wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin (auch einen Telefontermin):
Tel.: + 49 / 39 / 88 71 18 0 oder +49/ 30 / 88 71 18 113
RainBumlein@buema.net oder thaireno@buema.net
Verlängerung des Sprachvisums
Das Sprachvisum wir in der Regel für drei Monate erteilt, mit der Auflage, sich nach Einreise in der BRD sofort beim zuständigen Ausländeramt zu melden. Danach erfolgt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr. Nach Ablauf der zwölf Monate ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung schwer, jedoch nicht unmöglich. Entscheidend ist, aus welchem Grund die Fortsetzung der Sprachausbildung unbedingt erforderlich ist.
Hinweis: Die Rechtslage bei Verlängerung eines Studienvisums mit vorgeschaltetem Sprachkurs unterliegt etwas anderen Regeln. Ist das Visum nur zur Sprachausbildung erteilt worden, ist eine Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Regel nicht möglich.
Unsere Dienstleistungen im Verfahren zur Erteilung/ Verlängerung eines Sprachvisums
- Ausführliche persönliche und fachliche Beratung
- erfoderlichenfalls Beschaffung von Papieren in Thailand, Übersetzung, Begleitung zur Botschaft durch unsere Geschäftspartner in Thailand und in Deutschland
- erfoderlichenfalls Hilfe bei Anmeldung von Sprachkursen oder Erreichtung von Sperrkonten durch unsere Geschäftspartner in Deutschland
- Korrespondenz mit der Deutschen Botschaft und mit der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der Einreise sowie bei der Verlängerung des Aufenthaltes in der BRD
- Vertretung gegenüber der Deutschen Botschaft im Remonstartionsverfahren bei Ablehnung des Sprachvisum sowie gegenüber der Ausländerbehörde bei Ablehnung der Verlängerung
- ggf. Prozeßvertertung beim Verwaltungsgericht bei erfolgloser Remonstration
Hinweis: Im Einreiseverfahren gibt es kein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Das bedeutet, dass die Gründe für die Ablehnung des Einreisevisums oft schwer nachvollziehbar sind. Den Einreisewilligen muss daher geraten werden, sich bereits vor der Antragstellung über die Anforderungen bezüglich eines Sprachvisums zu informieren und gut zu prüfen, ob diese erfüllt sind.
Für einfache Rechtsfragen nutzen Sie unsere Onlineberatung oder die Sofortberatung am Telefon 09001 / 18 18 88 (EUR 1,99 / Min)
Zu allgemeinen Fragen schreiben Sie uns bitte eine Email an RainBuemlein@buema.net.
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