Ehevertrag bei deutsch-thailändischer Ehe

Beratung hinsichtlich eines deutsch-thailändischen Ehevertrages

Wenn Sie eine ausführliche Beratung bezüglich eines Ehevertrages wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns unter der Tel: 88 71 18 0 oder 88 71 18 113 (thai). Auch eine telefonische Beratung ist selbstverständlich möglich, um eine sachgerechte Betreuung zu ermöglichen, vergeben wir etwa einstündige Telefontermine.

Von einer Sofortbeauftragung mit der Ausfertigung des Ehevertrages (z. B. per E-Mail) ist eher abzuraten, da nur im Rahmen eines Gesprächs Ihre Vorstellungen detailliert besprochen und berücksichtigt werden können. Außerdem erscheint eine genaue Besprechung über die verschiedenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unentbehrlich.

So entscheiden sich viele Mandanten für die Gütertrennung ohne die schwerwiegenden Konsequenzen für die thailändische Frau im Falle des Todes des deutschen Ehegatten zu bedenken. Sicher ist die Vereinbarung der Gütertrennung in dem Ehevertrag die einfachste Möglichkeit, die Vermögensmasse zu sichern. Allerdings sollte man sich die Zeit nehmen, zu überlegen, ob nicht auch andere Alternativen zum gleichen Ergebnis führen, ohne den ausländischen Partner über Gebühr zu belasten.

Die Gütertrennung allein ist außerdem nicht ausreichend, um die Vermögensmasse im Todesfalle zu sichern, sofern nicht entsprechende erbrechtliche Regelungen in dem Ehevertrag getroffen werden.

Das Gleiche gilt für die vorschnelle Vereinbarung eines vollständigen Unterhaltsausschlusses. Hierbei wäre auf die neueste Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2001 und auf die wegweisende Entscheidung des BGH vom 11.02.2004 zu achten.

Eine Erstberatung über den Ehevertrag ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kostenpflichtig. Es handelt sich um eine Rahmengebühr, je nach Umfang und Gegenstandswert der Beratung können Kosten zwischen 25 und 190 EUR netto anfallen. Im Hinblick auf die besondere Wichtigkeit eines Ehevertrages, insbesondere bei deutsch- thailändischen Ehen erscheinen die Gebühren angemessen.

Damit wir das Beratungsgespräch vorbereiten können, bitten wir das Formular zum Ehevertrag auszufüllen und per Fax oder per E-Mail -als Datei- Anhang- an uns zu übersenden. Vielen Dank!

Entwurf eines deutsch- thailändischen Ehevertrages

Sollten Sie sich gleich für die Ausarbeitung eines Ehevertrages entscheiden, so benötigen wir die Rücksendung des unterzeichneten Formulars zum Ehevertrag per Fax und im Original sowie eine schriftliche Darstellung der von Ihnen gewünschten Regelungen (welche auch per E-Mail erfolgen kann). Vielen Dank!

Wir sind bemüht, so schnell wie möglich, Ihnen einen fertigen Entwurf zukommen zu lassen. Das thailändische Recht wird dabei stets berücksichtigt. Die Ausarbeitung eines Ehevertrages ist kostenpflichtig, die Preise richten sich nach dem Gegenstandswert.

Der Sinn eines Ehevertrages 

Eine Ehe hat ganz erhebliche rechtliche Auswirkungen. Darüber sollte sich jeder Gedanken machen, der beabsichtigt, eine Ehe einzugehen, die ja an sich auch schon ein Vertrag ist. Für diesen „Vertrag Ehe“ sieht das Gesetz Standardregeln vor, die eben gelten, wenn man nichts anderes vereinbart. Wenn man diese Regeln kennt und sie für die eigene Ehe für richtig hält, dann ist das in Ordnung. Das Problem ist aber, daß viele Menschen heiraten, ohne überhaupt zu wissen, welche Rechtsfolgen dies im Einzelnen hat und sich Gedanken zu machen, ob sie ihre Beziehung nicht individuell anders regeln wollen. Wer für jeden Autokauf oder jede Wohnungsmiete lange Verträge mit viel Kleingedrucktem aufsetzt, sollte sich mindestens ebenso viel Gedanken machen über ein Rechtsgeschäft, das im Zweifel ein Leben lang rechtliche Folgen hat.

Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gehen von einem Standardfall aus, nämlich der bürgerlichen Ehe des 19. Jahrhunderts. Für diesen Fall, in dem zwei Menschen heiraten, die aus gleicher sozialer und kultureller Schicht stammen, beide jung sind, die Ehefrau den Haushalt führen und die Kinder großziehen wird und der Mann das Familieneinkommen alleine erwirtschaftet, sind die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt worden. Und für diesen Fall sind sie eine angemessene Regelung. Wenn die Voraussetzungen aber andere sind, dann sind im Zweifel auch andere Regelungen angemessen – und diese müssen eben in einem Ehevertrag vereinbart werden.

Ein Ehevertrag empfiehlt sich deshalb jedenfalls immer dann, wenn andere Voraussetzungen als in diesem „Normalfall“ vorliegen.

So ist es häufig wenig sinnvoll, daß bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, bei dem Rentenanwartschaften des Ehemannes auf die Ehefrau übertragen werden, wenn die Ehefrau nach Thailand zurückkehren will und ohnehin keinen Rentenanspruch erwerben wird, die Rente des Ehemannes aber dennoch geschmälert wird. Ein solcher Versorgungsausgleich ist aber prinzipiell zwingend vorgeschrieben, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.

Bei binationalen Ehen ist ein Ehevertrag aber noch aus weiteren Gründen angeraten:

Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen für das Eherecht oder das Güterrecht das ausländische Recht anzuwenden ist, und zwar von ausländischen Gerichten ebenso wie von deutschen Gerichten. Auch dies sollte man berücksichtigen und zwar entweder durch eine Rechtswahl – soweit diese möglich ist – oder durch eine inhaltliche Berücksichtigung des fremden Rechts in dem Ehevertrag. So kann beispielsweise nach thailändischem Recht ein Ehegatte in viel größerem Umfang auch über das Vermögen des anderen Ehegatten verfügen und für ihn verbindliche Geschäfte abschließen. Hierüber sollten beide Ehegatten Bescheid wissen, um zu entscheiden, ob sie die gesetzlichen Regelungen so akzeptieren wollen.

Ansonsten entstehen die Konflikte häufig im Laufe der Ehe. Denn genauso selbstverständlich, wie der deutsche Mann davon ausgeht, daß das ihm bekannte deutsche Recht gilt, wendet die thailändische Frau eben die ihr bekannten Regeln an, mit denen sie aufgewachsen ist.

Der Wunsch, einen Ehevertrag abzuschließen ist auch kein Ausdruck von Mißtrauen, sondern eben das Gegenteil. Wer ein vertrauensvolles Verhältnis zu seiner zukünftigen Ehefrau hat, wird mit ihr auch darüber sprechen können, was denn sein soll, wenn die Ehe scheitert. Jedenfalls läßt sich ein solches Gespräch am Beginn einer Beziehung besser führen als zu einem Zeitpunkt zu dem die Beziehung bereits gescheitert ist.

Außerdem werden die Verlobten dadurch veranlaßt, darüber nachzudenken, welche Erwartungen – auch im Hinblick auf Rechtsfolgen und Versorgung – der zukünftige Ehegatte denn mit der Heirat verbindet. Nach unserer Erfahrung können gerade dadurch Konflikte, die später zum Bruch der Beziehung führen, vermieden werden.

Was gilt ohne Ehevertrag ?

Ohne Ehevertrag gilt das gesetzliche Ehe- und Scheidungsfolgenrecht. Zusammengefasst sind dessen wesentliche Grundzüge nach deutschem Recht:

  • Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
  • Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt während der ehelichen Lebensgemeinschaft
  • Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt auch im Falle des Getrenntlebens
  • evtl. Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt auch nach einer Scheidung
  • Güterstand der Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich beim Ende des Güterstandes

Versorgungsausgleich beim Ende des Güterstandes. Das bedeutet, Ausgleich der Rentenanwartschaften oder sonstiger Altersversorgungen

Was kann durch Ehevertrag geregelt werden?

Da die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft der eigentliche Zweck der Ehe ist, kann sie selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden.

Statt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Die Eheleute stehen sich dann wirtschaftlich zueinander wie zwei fremde Personen. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.

Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden. Es kann auch individuell eine abweichende Vereinbarung zur Sicherung der Altersversorgung getroffen werden. Allerdings ist zu beachten, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleiches unwirksam wird, wenn innerhalb eines Jahres ein Scheidungsantrag gestellt wird.

Die Unterhaltsverpflichtung kann für die Zeit während des Bestehens der Ehe – auch für den Fall des Getrenntlebens – nicht ausgeschlossen werden.

Für die Zeit nach einer Scheidung kann der Unterhaltsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen oder individuell geregelt werden.

Sittenwidrigkeit des Unterhaltsausschlusses 

Bestehen bei den Verlobten erhebliche Unterschiede in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, so stellt sich die Frage, ob ein Totalausschluss sittenwidrig und damit unwirksam ist. Gemeint ist damit die Vereinbarung von Gütertrennung, Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhaltes

Vorweg zu schicken ist zunächst einmal, dass allgemeingültige Antworten sich zu diesem Thema weitgehend verbieten. Sittenwidrigkeit bedeutet, dass eine Regelung mit dem Gerechtigkeitsempfinden nicht mehr vereinbar ist. Nun hat aber zum einen jeder Richter ein etwas anderes Gerechtigkeitsempfinden. Zum anderen ist auch jeder Einzelfall anders gelagert.

  • Die Sittenwidrigkeit des sogenannten Totalausschlusses kann sich im Prinzip aus zwei Gesichtspunkten ergeben.
  • Einerseits kann es als unbillig angesehen werden, wenn ein Ehegatte nicht bereit ist, für den anderen auch nach der Ehe Verantwortung zu tragen.
  • Zum anderen ist ein Vertrag sittenwidrig, bei dem sich aufdrängt, dass ein Ehegatte im Falle der Scheidung Sozialhilfe beziehen muss.
  • Nun ist zu unterscheiden, ob der Vertrag vor der Ehe, während der Ehe oder schon im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung geschlossen wird.
  • Die Rechtsprechung schließt eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit bei Vertragsabschluss vor der Ehe prinzipiell aus. Dies gilt selbst bei ungleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, da die zukünftigen Eheleute letztlich frei in ihrer Entscheidung sind, ob sie sich auf eine solche Ehe einlassen wollen.
  • Eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des vorhersehbaren Sozialhilfebezuges ist prinzipiell auch bei Abschluss vor der Heirat denkbar. Allerdings wird es sich auch hier nur um Ausnahmekonstellationen handeln. Denn bei der Heirat geht man ja davon aus, dass die Ehe nicht geschieden wird. Erst recht kann man also nicht absehen, wann sie geschieden wird und ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dann so darstellen, dass ein Ehegatte Sozialhilfe beziehen muss, wenn er keinen Unterhalt erhält. Vor diesem Hintergrund sollten bei einem Unterhaltsausschluss in dem Vertrag Umstände festgehalten werden, die gegen eine solche Entwicklung sprechen, z.B. dass die Ehefrau im Falle einer Scheidung beabsichtigt nach Thailand zurückzukehren, dass sie beabsichtigt, eine eigene Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, dass sie über eine Berufsausbildung verfügt etc.
  • Sodann ist es sicherlich sinnvoll, den Unterhalt nicht vollständig auszuschließen, sondern an seiner Stelle einen zeitlich und betragsmäßig begrenzten Unterhalt oder eine einmalige Zahlung zu vereinbaren, der es der Ehefrau ermöglicht, sich in einer Übergangszeit wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen.
  • Ganz anders ist die Situation, wenn der Ehevertrag abgeschlossen wird, wenn die Ehe bereits längere Zeit bestanden hat. Hier gibt es häufiger Konstellationen in denen es als unbillig empfunden wird, dass ein Ehegatte, der sich wirtschaftlich und in seiner Lebensplanung auf die bestehende Ehe eingerichtet hat, auf die daraus erwachsende Versorgung verzichtet. In solchen Fällen ist auch eher absehbar, ob die thailändische Ehefrau in der Lage sein wird, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen und ob sie dauerhaft in Deutschland bleiben wird.
  • Am problematischsten ist der Ausschluss im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung. Denn in solchen Fällen lässt sich meistens sehr klar prognostizieren, ob die Ehefrau auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Ist dies der Fall, so ist der Ausschluss sittenwidrig.
  • In allen Fällen ist ein Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes nicht möglich für den Fall, dass die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie gemeinsame Kinder betreut. Allerdings kann der Unterhalt auch für diesen Fall der Höhe nach begrenzt werden. Hingegen ist jede Vereinbarung über den Unterhalt für das Kind selbst unwirksam.
  • Es sollte weiter darauf geachtet werden, dass der Vertrag nach Möglichkeit auch nach thailändischem Recht wirksam ist, da nicht nur die thailändischen sondern auch die deutschen Gerichte in einigen Fällen thai-deutscher Ehen thailändisches Recht anzuwenden haben. Der Unterhaltsausschluss ist nach thailändischem Recht prinzipiell möglich. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Vertrag vor der Ehe abgeschlossen und ins Heiratsregister eingetragen werden muss. Weiterhin ist zu beachten, dass sich bei einer Scheidung nach thailändischem Recht Schadensersatzpflichten ergeben können, wenn ein Ehegatte die Scheidung verschuldet hat.

Kosten des Ehevertrages

Die Kosten des Ehevertrages richten sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verlobten. Darüber hinaus spielt das Lebensalter eine Rolle und welche Fragen geregelt werden sollen.

Der Notar berechnet für die Beurkundung eine Beurkundungsgebühr. In dieser Gebühr ist auch der Entwurf des Vertrages durch den Notar enthalten.

Der Notar darf allerdings nicht die Interessen einer einzelnen Partei vertreten, sondern muss unparteiisch sein. Zudem ist er nicht verpflichtet fremdes Recht zu kennen und zu berücksichtigen. Deshalb wird der Entwurf des Vertrages häufig von einem Rechtsanwalt vorbereitet, der hierfür eine Geschäftsgebühr oder eine Entwurfsgebühr berechnet.

Der Anwalt oder Notar kann Ihnen Auskunft über die in Ihrem Fall zu erwartenden Kosten erteilen, wenn Sie ihm Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Ihre Geburtsdaten mitteilen. Ein Formular mit den Angaben die für den Kostenvoranschlag und für den Entwurf eines Ehevertrages erforderlich sind, finden Sie hier.

Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

In vielen Entscheidungen der verschiedenen Oberlandesgerichte wurden Eheverträge, in denen für den Fall der Ehescheidung u. a. einen Unterhaltsausschluss und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich unter Eheleuten) vereinbart worden war, für sittenwidrig erklärt. Nach herrschender Ansicht soll ein Ehevertrag dann nichtig sein, wenn einer der Vertragsschließenden den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte, während dessen der andere Ehepartner ihm vollkommen unterlegen war, so z. B. wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Ehevertrages die Ehefrau schwanger oder im Falle einer neu eingereisten Ausländerin ohne Aufenthaltserlaubnis für Deutschland und mithin nach Ansicht der Richter erkennbar unterlegen gewesen ist. Neben der sich aus der Schwangerschaft bzw. aus der fehlenden Aufenthaltsgenehmigung/Sprachkenntnissen ergebenden Konfliktlage muss die beabsichtigte Rollenverteilung in der Ehe berücksichtigt werden. Wenn sich die Frau z. B. der Haushaltsführung und/ oder der Kindererziehung gewidmet und somit keine Möglichkeit gehabt, eine Arbeit auszuüben, kann der Ehevertrag keinen Bestand haben.

Diese Entscheidungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des BGH wonach jeder Ehevertrag der besonderen richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Eheverträge, die erkennbar eine einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau enthalten, können also sittenwidrig sein.

Daher ist dringend zu raten, beim Abschluss eines Ehevertrages die besondere Situation und die Lebensumstände der Ehegatten Rechnung zu tragen, um so angemessene Regelungen treffen zu können.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass einige Familiengerichte, u.a. in Berlin und Brandenburg, vom Amts wegen die im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgelegten Eheverträge überprüfen, auch wenn sich kein Ehegatte auf die Sittenwidrigkeit beruft. Auch wenn das Gericht ohne einen entsprechenden Antrag eines Ehegatten keinen Unterhalt zusprechen kann, so kann es aber den Versorgungsausgleich durchführen. Wir raten daher dringend, bei Vorhandensein alter Eheverträge, in denen der Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart ist, zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ehevertrag: Grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Am 11.02.2004 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Grundsatzentscheidung zum Thema Eheverträge getroffen. Grundsätzlich haben die Ehegatten weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen eines Ehevertrages die Scheidungsfolgen notariell zu regeln. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.02.2004 verhindert jedoch eine einseitige Lastenverteilung durch vertragliche Regelungen die dem Wesen der Ehe in keiner Weise mehr gerecht wird. Nach BGH kann ein notarieller Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden, wenn Regelungen aus dem „Kernbereich des Scheidungsfolgerechts“ ganz oder zu erheblichen Zeilen abbedungen werden, ohne dass die Nachteile durch anderweitige Vorteile gemildert oder der Verzicht durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wäre.

Insoweit nimmt das höchste Gericht eine Abstufung vor:

An erster Stelle – und daher nahezu unantastbar – steht der Unterhalt wegen Kindesbetreuung. Ein Ehevertrag, der den Betreuungsunterhalt ausschließt, ist daher stets als sittenwidrig anzusehen.

Auf der zweiten Stufe stehen Ansprüche auf Alters- und Krankheitsunterhalt. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (3.Stufe), z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt. Zu beachten ist, dass nachehelicher Alters- bzw. Krankheitsunterhalt auch dann bezahlt werden muss, wenn dessen Voraussetzungen erst im Anschluss der Kindesbetreuung entstehen. Betreut also eine Ehefrau zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein gemeinsames Kind, steht ihr zunächst Betreuungsunterhalt zu. Wenn die Ehefrau nach Beendigung der Kindesbetreuung- mehrere Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung – entweder dauerhaft erkrankt oder das 60. Lebensjahr vollendet, kann sie anschließend nachehelichen Krankheits- bzw. Altersunterhalt verlangen. Nach der jetzigen BGH- Entscheidung ist der Ausschluss solcher Unterhaltstatbestände nicht uneingeschränkt möglich.

Interessant ist, dass der BGH den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften unter Ehegatten) als vorweggenommenen Altersunterhalt auf gleicher – zweiter- Stufe wie diesen selbst sieht und daher für nicht uneingeschränkt abdingbar erklärt. In Eheverträgen sollte daher stets darauf geachtet werden, dass die durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs entstehenden Nachteile durch anderweitige Vorteile gemindert werden.

Der Ausschluss des Zugewinnausgleich und die Vereinbarung der Gütertrennung unterliegen – für sich genommen- keinen Beschränkungen.

Des weiteren lässt der BGH zu, dass ursprünglich wirksame Eheverträge nach wesentlicher Änderung der Lebensplanung der Ehegatten durch den Richter korrigiert werden können, etwa wenn die ehevertraglichen Regelungen angesichts der aktuellen Eheverhältnisse nicht mehr akzeptabel sind.

Bei dem Abschluss eines Ehevertrages ist zu beachten, insbesondere wenn die Ehefrau neu zugereist ist, dass bezüglich der Kernbereiche des gesetzlichen Scheidungsfolgerechts ausgewogene Regelungen getroffen werden. Von einem „totalen“ Ausschluss oder von Gestaltungen, die einem solchen gleich kommen, ist dringend abzuraten.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Nach welchem Recht richten sich die Wirkungen einer deutsch- thailändischen Ehe

Wahl des anwendbaren Rechts im Ehevertrag 

Das internationale Privatrecht Deutschlands bestimmt, welche Gesetze bei einer deutsch- thailändischen Ehe Anwendung finden. Man unterscheidet zwischen den allgemeinen und den güterrechtlichen Ehewirkungen.

Für die allgemeinen Ehewirkungen ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem beide Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe hatten. Haben die Eheleute ihren Aufenthalt in Deutschland gehabt, so gilt für die Scheidung, für die vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Ansprüche das deutsche Familienrecht.

Ändern die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in dem sie nach Thailand umziehen, so ändert sich auch die anwendbare Rechtsordnung. Für die Scheidung und die Folgeansprüche ist sodann ausschließlich das thailändische Gesetz anzuwenden. Bei einer erneuten Umsiedlung nach Deutschland würde erneut das deutsche Recht greifen. Man spricht von einem wandelbaren Ehewirkungsstatut.

Leider können die Eheleute diese Wirkungen nur begrenzt durch den Abschluss eines Ehevertrages beeinflussen. Zwar können die Eheleute in einem Ehevertrag festlegen, dass sie nur ein bestimmtes Recht anerkennen wollen (Rechtswahlklausel). Die Möglichkeit ein bestimmtes Recht zu wählen, ist allerdings wie folgt begrenzt: Die Ehegatten können, wenn sie verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Sie dürfen allerdings nicht die Gesetze des Staates wählen, in dem sie Beide ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Ein deutsch- thailändisches Ehepaar kann also nicht das deutsche oder das thailändische Recht gelten lassen, wenn das Ehepaar in Deutschland oder in Thailand lebt. Nur wenn ein deutsch- thailändisches Paar z. B. in Österreich zu wohnen beabsichtigt, könnten die Eheleute das Scheidungsrecht der Bundesrepublik Deutschland oder des Königreichs Thailand vertraglich für sich wählen.

Es ist allerdings ratsam, vorsorglich eine Rechtswahl in einem Ehevertrag zu treffen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das deutsch- thailändische Ehepaar z.B. berufsbedingt in ein EU- Land oder in ein sonstiges Drittland übersiedelt. Hat das Ehepaar das deutsche Recht gewählt, so kann die Ehescheidung und die Folgesachen nach deutschem Recht geregelt werden.

Etwas ganz anderes gilt allerdings für das Güterrecht. Das Güterrecht betrifft die Frage, in welchem Güterstand die Eheleute leben: Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft oder Vermögensgemeinschaft. Hinsichtlich des Güterstandes können die Eheleute, sofern sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, das Recht des Staates, welches einer von ihnen angehört oder in dem zumindest einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wählen. Ein deutsch- thailändisches Ehepaar könnte also entweder das deutsche oder das thailändische Güterrecht wählen. Eine solche Rechtswahl empfiehlt sich in jedem Fall. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Eintragung eines deutschen Ehevertrages mit Rechtswahl für das deutsche Güterrecht in das thailändische Eheregister kaum möglich ist. Außerdem besteht die Gefahr, dass bei einem Scheidungsverfahren in Thailand die dortigen Gerichte stets das thailändische Recht anwenden.

Um Schwierigkeiten solcher Art zu vermeiden, sollten die deutsch- thailändischen Ehepaare zusätzlich einen Ehevertrag nach thailändischem Recht abschließen, welcher in das Eheregister in Thailand eingetragen wird. Der Ehevertrag muss nicht notariell beglaubigt werden, er muss allerdings in Anwesenheit zweier Zeugen vor der Eheschließung unterzeichnet werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Inhalt eines Ehevertrages

Beide Rechtssysteme ermöglichen es den Eheleuten grundsätzlich, eigene Regelungen zu treffen, welche von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Mögliche Regelungen betreffen vor allem den Bereich des nachehelichen Unterhalts sowie den Güterstand, in welchem die Eheleute leben. In Deutschland können auch Regelungen zum Versorgungsausgleich (also dem Ausgleich von Rentenanwartschaften) getroffen werden, welcher von Gesetzes wegen stattfindet.  

Vor allem deutsche Gerichte stellen jedoch an den Abschluss eines wirksamen Ehevertrages in den letzten Jahren sehr strenge Voraussetzungen. So dürfen die getroffenen Regelungen keineswegs sittenwidrig sein, wovon deutsche Gerichte z.B. dann ausgehen, wenn ein Ehegatte unangemessen benachteiligt wird oder sich ein Ehegatte beim Abschluss des Vertrages – z.B. aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft – in einer Art „Zwangssituation“ befindet, in der er / sie sich zum Abschluss des Vertrages gezwungen fühlt. 

Es ist zunächst vorweg  zu schicken,  dass sich allgemeingültige Lösungen zum Thema Ehevertrag weitgehend verbieten, da stets im Einzelfall entscheiden werden muss, welche Regelungen die Interessen beider Parteien berücksichtigen und im Hinblick auf die zahlreichen – und zum Teil auch widersprüchlichen Entscheidungen der Gerichte – auch zulässig sind. 

Trotzdem soll hier versucht werden, einen kurzen Überblick zu geben über die – vor allem für binationale Ehen – wichtigsten Entscheidungen und Änderungen zu diesem Thema: 

Während es bis zum Jahr 2004 in der Regel als zulässig angesehen wurde, einen sogenannten „Totalausschluss“ zu vereinbaren, mit dem der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen wurden, änderten sich die Anforderungen an einen wirksamen Ehevertrag im Jahr 2004 durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ganz einschneidend.  

Der Bundesgerichtshof stellte mit diesem Urteil klar, dass der Ausschluss von Rechten, die zum Kernbereich des deutschen Scheidungsfolgenrechts gehören, zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich ist. Zu diesem Kernbereich gehört insbesondere der nacheheliche Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters oder Krankheit sowie der Versorgungsausgleich. Die Rechtsprechung folgte mit dieser Entscheidung dem Grundgedanken des gesetzlichen Scheidungsfolgensystems, wonach ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung Willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer eigenen Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen. 

Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs brach zunächst große Ratlosigkeit unter Anwälten, Notaren und auch Gerichten aus, wie ein wirksamer Ehevertrag denn zukünftig auszusehen habe und was überhaupt noch individuell geregelt werden könne.  

Der Bundesgerichtshof stellte dann aber im Jahr 2005 klar, dass es nach wie vor zulässig sein sollte, dass Eheleute abweichend vom gesetzlichen Leitbild der Ehe die Folgen so ausgestalten, dass sich von vornherein für keinen von ihnen ehebedingte Nachteile ergeben oder aber der wirtschaftliche Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichtet wird. Hierbei ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass es im Falle der Einreise eines Ehegatten aus dem Ausland nach Deutschland allein aufgrund der schwierigen beruflichen Perspektiven oftmals zu ehebedingten Nachteilen kommen kann, auch wenn diese anfangs wegen geplanter Berufstätigkeit beider Eheleute nicht beabsichtigt waren. In einem solchen Fall kann ein existierender Ehevertrag aber auch noch nach Jahren von einem Anwalt oder Notar abgeändert und der tatsächlichen Situation angepasst werden, damit man nicht Gefahr läuft, im Falle der Scheidung nur einen unwirksamen Ehevertrag vorlegen zu können.  

Auch zu beachten ist im Hinblick auf binationale Ehen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, welches einen Ehevertrag zwischen einem Deutschen und einer ausländischen Ehefrau als sittenwidrig und somit unwirksam erklärte, weil er die Ehefrau einseitig schlechter stellte. Hierbei hob das Gericht hervor, dass die getroffenen Regelungen (Gütertrennung, völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs, weitgehende Beschränkungen des Kinderbetreuungsunterhalts und völliger Ausschluss sonstiger nachehelicher Unterhaltsansprüche) vor allem auch deshalb sittenwidrig seien, weil sich die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages in einer erheblich schwächeren wirtschaftlichen Position und in einer erheblichen Drucksituation befand. Diese Drucksituation begründete das Gericht damit, dass die ausländische Ehefrau aufgrund der ablaufenden Aufenthaltserlaubnis auf die Schließung der Ehe zwingend angewiesen sei. Das Gericht hat also dem Mann vorgeworfen, dass er diese Situation bewusst ausgenutzt habe, um die Ehefrau zum Abschluss eines für sie nachteiligen Vertrages  zu bewegen, den sie ansonsten so nie abgeschlossen hätte.  

Es vergleicht diese Situation mit der Situation von schwangeren Frauen, die sich ebenfalls in einer Drucksituation befinden, in welcher zwar auch Eheverträge abgeschlossen werden können, welche aber von den Gerichten immer besonders sorgfältig auf Ihren Inhalt hin überprüft werden.  

In den Fällen, in denen ein ausländischer Ehepartner neu eingereist, unerfahren und vermögenslos ist, während der deutsche Ehepartner über gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt, müssen die zu treffenden Regelungen also besonders ausgewogen sein. Ist die Ehefrau darüber hinaus schwanger, ist erst Recht Vorsicht geboten.  

Trotz alledem hat jedoch der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung aus dem Jahr 2007 noch einmal klar gestellt, dass es keine pauschalen Aussagen dazu geben kann, wann ein Ehevertrag sittenwidrig ist, sondern in jedem Einzelfall genau zu prüfen ist.