Aufenthalt für Künstler und Freiberufler

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler ist im § 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz geregelt. Zu der Kategorie der Freiberufler zählen Künstler (bildende Kunst, Musiker, Schauspieler, Regisseure usw.), Schriftsteller, Sprachlehrer aber auch Ingenieure, Steuerberater, Architekten etc. 

Für Berlin gilt: bei Künstlern, auch bei (noch) nicht renommierten, wird ein öffentliches Interesse der Kunst- und Filmhauptstadt Berlin vermutet und die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt. Das gleiche gilt für ausländische Sprachlehrer, da von einem besonderen regionalen Bedürfnis der Tourismusmetropole Berlin ausgegangen wird. 

Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist, dass der Lebensunterhalt des Freiberuflers aus der beabsichtigten Tätigkeit grundsätzlich gedeckt werden kann. Aber auch zusätzliche geeignete Nachweise über Einkommen und Vermögen, auch aus dem Ausland, werden akzeptiert. Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels hat der Künstler grundsätzlich nachzuweisen, dass er seine freiberufliche Tätigkeit entwickelt hat und daraus den Lebensunterhalt sichern kann. Aber auch hier genügt neben der Vorlage der Einnahme Überschussrechnung oder der Kontoauszüge oder sonstiger geeigneter Nachweise, dass der Künstler seinen Lebensunterhalt jedenfalls durch die Hinzuziehung sonstiger Einkünfte oder Vermögen decken kann. Zu den Kosten des Lebensunterhaltes gehören auch die Kosten der medizinischen Versorgung (Krankenversicherung). 

Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für andere Freiberufler (Ingenieure, Architekten etc.) reicht zunächst die Vorlage eine Verpflichtungserklärung aus. Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels gilt das für die Künstler Gesagte. 

Anders als bei selbstständigen Unternehmern können die Freiberufler erst nach fünfjährigen Aufenthalt nach § 9 Aufenthaltsgesetz eine Niederlassungserlaubnis beantragen.