Das thailändische Eherecht

Die Heirat zwischen einer Thailänderin und einem Ausländer kann entweder nach den thailändischen Vorschriften oder auch nach den Vorschriften des Landes geschlossen werden, in dem die Heirat stattfindet. 

Unabhängig hiervon ist die Frage zu beurteilen, welches Recht für die Ehe gilt. Dies Frage wird im folgenden Kapitel ausführlich behandelt. Als Faustregel gilt jedoch: 

Thailändisches Recht gilt für die allgemeinen Wirkungen der Ehe immer dann, wenn die Eheleute aktuell in Thailand leben – und zwar unabhängig davon, wo sie geheiratet haben. 

Thailändisches Güterrecht gilt hingegen dann, wenn zum Zeitpunkt der Heirat beide Partner in Thailand gelebt haben. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute inzwischen in Deutschland leben. 

Die Verlobung

Auch das thailändische Recht kennt eine Verlobung. Für diese gelten im Vergleich zum deutschen Recht einige Besonderheiten. Zunächst wird die Verlobung nicht wirksam, bevor das sogenannte Khongman übergeben wurde. Hierbei handelt es sich um ein Brautgeschenk, das nach der Verlobung in das Eigentum der Verlobten übergeht. 

Daneben gibt es noch das Sinsod. Hierbei handelt es sich um ein Geschenk an die Eltern der Braut. Dieses kann zurückgefordert werden, wenn die Heirat aufgrund eines Umstandes nicht stattfindet, den die Braut zu vertreten hat. 

Wird nach der Verlobung die Heirat verweigert, so haftet derjenige, der die Heirat verweigert, dem anderen auf Schadensersatz. Der zu ersetzende Schaden umfasst insbesondere: 

  • Ersatz für körperliche Schäden
  • Ersatz für die Verletzung des guten Rufes
  • Ersatz der Aufwendungen die der/die geschädigte oder die Eltern zur Vorbereitung der Heirat getätigt haben
  • Ersatz des Schadens der dadurch entstanden ist, dass der geschädigte Verlobte in Erwartung der bevorstehenden Heirat Dispositionen über sein Eigentum oder im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit getroffen hat. 

Poetisch formuliert ist folgende Bestimmung des thailändischen Gesetzes: 

„in dem Fall, dass der Verlobten Frau ein wesentliches Ereignis widerfährt, welches die Heirat für sie unpassend macht, kann der Mann die Verlobung lösen und das Khongman zurückfordern.“ 

Das gleiche gilt auch umgekehrt. 

Liegt der Grund für die Lösung der Verlobung in einem groben Fehlverhaltens des anderen Verlobten, so haftet dieser auf Schadensersatz, als wenn er die Heirat verweigert hätte. 

Ein Mann, der mit einer Frau verlobt ist, kann die Verlobung insbesondere lösen, wenn die Frau mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hat. In diesem Fall kann er auch Schadensersatz von dem anderen Mann verlangen, wenn dieser von der Verlobung wußte oder zumindest von ihr hätte wissen müssen. 

Wenn ein anderer Mann mit der Frau Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen hat – oder dies auch nur versucht hat – kann der mit der Frau verlobte Mann den Schadensersatz von dem anderen Mann auch verlangen, ohne die Verlobung zu lösen. 

Die Höhe des Schadensersatzes wird in diesen Fällen vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalles festgesetzt. 

Ehe- und Güterrecht

Das thailändische Gesetz legt fest, dass die Eheleute sich entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Lebensumständen zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet sind. Hieraus folgt auch die Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt

In dem Fall, dass einer der Ehegatten seine körperliche oder geistige Gesundheit oder sein persönliches Glück durch das Zusammenleben gefährdet sieht, kann er eine Erlaubnis des Gerichts beantragen, von dem Ehepartner getrennt zu leben. In diesem Fall kann das Gericht gleichzeitig festlegen, ob und in welcher Höhe ein Ehegatte Getrenntlebendenunterhalt an den anderen zu leisten hat. 

Anders als im deutschen Recht kann nach dem thailändischen Recht ein Ehevertrag, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt, nur vor der Heirat abgeschlossen werden. Ein solcher Ehevertrag ist schriftlich in Gegenwart von zwei Zeugen abzuschließen und muß bei der Heirat in das Heiratsregister eingetragen werden. In einem solchen Ehevertrag ist jede Bestimmung unwirksam die gegen die guten Sitten verstößt oder bestimmt, daß das Güterrecht sich nach einem ausländischen Recht richten soll. Nach der Heirat kann der Ehevertrag nur mit Erlaubnis des Gerichts geändert oder aufgehoben werden. Obwohl der Ehevertrag zwingend in das Heiratsregister eingetragen werden muß, hat er gegenüber Dritten insofern keine Wirkung, als er unwirksam ist, soweit die Rechte dritter Personen betroffen sind. 

Das gesetzliche Güterrecht in Thailand unter scheidet zwischen persönlichem Eigentum und Gemeinschaftseigentum. 

Zum persönlichen Eigentum gehören: 

  • Sämtliches Vermögen, das bereits vor der Heirat im Eigentum eines der Ehegatten gestanden hat 
  • Gegenstände des persönlichen und beruflichen Bedarfs 
  • Gegenstände, die ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt 
  • das Khongman 

Zum persönlichen Eigentum gehören auch sämtliche Vermögenswerte, die an die Stelle des ursprünglichen persönlichen Eigentum treten, sei es durch Kauf, Tausch oder Schadensersatz. 

Das persönliche Eigentum wird von jedem Ehegatten alleine verwaltet. 

Das Gemeinschaftseigentum besteht aus 

  • Sämtlichem Vermögen, das während der Ehe erworben wird 
  • Vermögen, das durch Schenkung oder Erbschaft erworben wird, sofern schriftlich bestimmt worden ist, dass diese dem Gemeinschaftseigentum zugutekommen soll 
  • Früchte des persönlichen Eigentum (also beispielsweise Zinsen) 

Im Zweifel soll ein Vermögenswert als dem Gemeinschaftseigentum zugehörig betrachtet werden. 

Alle wesentlichen Verfügungen über das Gemeinschaftseigentum, die das Gesetz im einzelnen aufzählt, können von den Ehegatten nur gemeinschaftlich vorgenommenen werden. Allerdings können diesbezüglich im Ehevertrag abweichende Bestimmungen getroffen werden. So kann auch ein Ehegatte zum alleinigen „Verwalter“ des Gemeinschaftseigentums ernannt werden. Der andere Ehegatte kann dann nur noch die Geschäfte im Rahmen der Haushaltsführung und zur Deckung des Unterhalts der Familie vornehmen. Solche Geschäfte allerdings binden nicht nur das Gemeinschaftseigentum sondern auch das persönliche Eigentum des anderen Ehegatten. 

Ist ein Ehegatten der alleinige Verwalter des Gemeinschaftsvermögens, kann der andere Ehegatten mit Hilfe des Gerichts einschreiten, wenn 

  • das Gemeinschaftsvermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet wird, 
  • der Verwalter insolvent wird oder 
  • der Verwalter seine Unterhaltspflichten gegenüber dem anderen Ehegatten nicht erfüllt. 

In einem Testament kann jeder Ehegatte über das Gemeinschaftseigentum nur bis zur Höhe seines Anteils verfügen. 

Haftung für Verbindlichkeiten

Geht ein Ehegatten während der Ehe Verpflichtungen ein, so haftet hierfür zunächst dessen persönliches Eigentum. Sofern dieses zur Erfüllung der Schuld nicht ausreicht, haftet das Gemeinschaftseigentum bis zur Höhe des Anteils des jeweiligen Ehegatten. 

Sind beide Ehegatten gemeinsam eine Verpflichtung eingegangen, haftet zunächst das Gemeinschaftseigentum und dann das persönliche Eigentum beider Ehegatten. Solche gemeinschaftlichen Verpflichtungen liegen in manchen Fällen aber auch dann vor, wenn nur einer der Ehegatten tätig geworden ist – und zwar insbesondere bei: 

  • Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, der Sicherung des Familienunterhaltes, medizinischen Aufwendungen der Familie und der Ausbildung der Kinder stehen 
  • Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftseigentum 
  • Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Geschäft, das von beiden Ehegatten betrieben wird 
  • Verpflichtungen, die zwar ein Ehegatte im eigenen Interesse eingegangen ist, die aber vom anderen Ehegatten gebilligt wurden