Heirat mit Thailändern

Die deutsch- thailändische Heirat: erforderliche Unterlagen und Verfahren

  • Unterlagen zur Eheschließung mit Thais
  • Heirat zwischen Deutschen und Thailändern in Berlin (Kammergericht)
  • Unsere Dienstleistungen bei deutsch- thailändischen Eheschließungen in Deutschland

Unterlagen zur Eheschließung mit Thais

I. Anmeldung der Eheschließung (früher: Bestellung des Aufgebotes)

1. Zunächst muss die Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt angemeldet werden. Zuständig ist jedes Standesamt, in dessen Bezirk zumindest einer der Verlobten seinen (Neben-) Wohnsitz hat. Es müssen von beiden Verlobten alle für die Heirat erforderlichen Papiere dem Standesbeamten vorgelegt werden.

2. Urkunden des/der deutschen Verlobten:

a) Personalausweis oder Reisepass

b) Abstammungsurkunde

c) beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

d) Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 10- 14 Tage)

e) falls noch minderjährige Kinder in Deutschland leben: Vermögensauseinandersetzungszeugnis (erhältlich beim zuständigen Familiengericht)

f) zusätzlich bei Geschiedenen oder Verwitweten: Nachweis der letzten Eheschließung (Heiratsurkunde)

g) Rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde

3. Urkunden des/der thailändischen Verlobten:

Benötigt werden folgende Originalunterlagen mit deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer oder übersetzt von einem thailändischen Konsulat bzw. der Thailändischen Botschaft:

a) Reisepass

b) Geburtsurkunde (‚Bai Göd‘) bzw. Geburtsortsbescheinigung

c) Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 10 -14 Tage)

d) Ledigkeitsbescheinigung (‚Bai Soht‘) bzw. Familienstandsbescheinigung der Heimatbehörde, in der alle früher geschlossenen Ehen mit aufgeführt werden müssen, die nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum sein darf.

e) Auszug aus dem thailändischen Hausregister (‚Bai ta bien baan‘)

f) zusätzlich bei Geschiedenen oder Verwitweten: ggf. Heiratsurkunde und Scheidungsurteil (‚Bai Jah‘) oder Scheidungsurkunde und Scheidungsprotokoll der ersten Ehe; ggfs. Sterbeurkunde (‚Bai Sia‘) des früheren Ehegatten

g) Konsularische Eheunbedenklichkeitsbescheinigung Diese bestätigt, daß die/der thailändische Verlobte während des Aufenthaltes in Deutschland nicht geheiratet hat. Sie kann bei der Thailändischen Botschaft in Berlin oder bei einem thailändischen Konsulat beantragt werden.)

h) Ledigkeitsbescheinigung des Zentralstandesamtes in Bangkok

i) Ist die/der thailändische Verlobte noch nicht 20 Jahre alt, so wird zusätzlich ggf. die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des/der Sorgeberechtigten, die vor dem zuständigen thailändischen Bezirksamt (‚Ampö‘) abgegeben werden muss, benötigt.

j) ggf. Urkunde über die Namensänderung

II. Anerkennung vorangegangener thailändischer Ehescheidungen

Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung (s.u.) der thailändischen Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Der Antrag wird über das Standesamt bei der Anmeldung der Eheschließung gestellt. Die Bearbeitungsdauer beträgt mehrere Wochen.

III. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

Grundsätzlich müssen ausländische Staatsbürger vor der Eheschließung eine Bescheinigung einer Behörde des ausländischen Staates beibringen, die die Ehefähigkeit des Ausländers attestiert. Eine solche Bescheinigung ist nach thailändischem Recht nicht vorgesehen.

Bei der zuständigen Justizverwaltungsstelle des zuständigen Oberlandesgerichts bzw. des Kammergerichts in Berlin, wird vom Standesbeamten eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses angefordert. Dazu muss sich aus den beim Standesamt abgegebenen Unterlagen zweifelsfrei ergeben, daß die thailändische Verlobte ledig, geschieden oder verwitwet ist.

Das Verfahren vor der Justizverwaltungsstelle des OLG bzw. Kammergerichts in Berlin kann mehrere Wochen oder gar Monate dauern, wenn z. B. die dortigen Sachbearbeiter zusätzliche

Glaubhaftmachung hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen verlangen oder aber prüfen, ob die Verlobten tatsächlich eine Lebensgemeinschaft eingehen wollen oder ob nicht möglicherweise eine sog. Scheinehe eingegangen werden soll.

Insbesondere beim Kammergericht Berlin, werden umfangreiche Ermittlungen angestellt, die Verlobten müssen diverse Fragen bezüglich ihres Privatbereiches beantworten. Auch Anhörungen in den Räumen des Kammergerichts sind keine Ausnahme mehr.

Insbesondere bei vorangegangener Einreise mit Touristenvisum vertritt das Kammergericht die Meinung, dass eine schützenswerte Bindung kaum entstanden sein kann. Die gerichtliche Überprüfung solcher Entscheidungen der Justizverwaltungsstelle ist innerhalb der Dauer des Touristenvisums leider nicht möglich und führt- wenn die Ausländerbehörde die weitere Verlängerung des Touristenvisums ablehnt- zur faktischen Verhinderung der Eheschließung im Bundesgebiet. Auch bei anderen OLG`s konnten ähnliche Tendenzen festgestellt werden.

Die Verfahrensdauer ist in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich und reicht von 10 Tagen bis zu mehreren Monaten.

Unsere Dienstleistungen bei deutsch- thailändischen Eheschließungen in Deutschland

  • Ausführliche persönliche und fachliche Beratung 
  • Beschaffung der Papiere in Thailand, Übersetzung, ggf. Legalisation durch unsere Geschäftspartner in Thailand und Deutschland 
  • Visaverlängerung bei der Ausländerbehörde und Aufenthalt nach der Eheschließung
  • Vertretung gegenüber dem OLG/ Kammergericht 
  • Korrespondenz mit der zuständigen Ausländerbehörde und der Deutschen Botschaft im Rahmen der Einreise 
  • Begleitung zu Eheanhörungen vor Erteilung des Aufenthaltes

Heirat zwischen Deutschen und Thailändern in Berlin: Verfahren vor dem Kammergericht

  • Personen thailändischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland heiraten wollen, benötigen die sogenannte Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Für diese Befreiung ist in Berlin das Kammergericht zuständig. 

    Im Rahmen der Prüfung der Ehefähigkeit stellt das Kammergericht beiden Verlobten zahlreiche Fragen, die schriftlich beantwortet werden müssen und im Wesentlichen auf die Überprüfung des Vorliegens einer sogenannten „Scheinehe“ abzielen. Hiervon betroffen sind alle Heiratswilligen, bei denen der ausländische Partner mit Touristenvisum eingereist oder einen unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status hat. Das Kammergericht leitet ihre Berechtigung zur Durchführung solcher Befragungen von einer kammergerichtlichen Entscheidung vom 27.03.2001 ab, in der es allerdings heißt, dass Ermittlungen zur vorliegenden Absicht zur Eingehung einer Scheinehe zulässig und geboten sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen des Willens der Verlobten zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, da nach dem Gesetz ein solcher Wille vermutet wird. Bloße Vermutungen sollen dabei nicht genügen. 

    Ein solcher konkreter Anhaltspunkt ist die bloße Einreise mit Besuchervisum sicherlich nicht, zumal auch nach den früheren Entscheidungen des Kammergerichts aus dem Jahr 1999 die Einreisemodalitäten des ausländischen Partners jedenfalls in der kammergerichtlichen Prüfung der Ehefähigkeit nur sehr bedingt eine Rolle spielen dürfen. Hiervon streng zu unterscheiden ist das ausländerrechtliche Verfahren, dass allein den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers betrifft und wo es – berechtigterweise – um die Frage der Umgehung von Einreisevorschriften gehen kann. 

    Die übrigen Fragen, die in dem Befreiungsverfahren gestellt werden, betreffen die Problemkreise wie, 

    • das Kennenlernen des Paares; 
    • der Zeitpunkt (oft wird genaues Datum verlangt) des Heiratsentschlusses; 
    • der Altersunterschied; 
    • die Verständigung (es ist kaum anzunehmen, dass eine neueingereiste Thailänderin bereits nach ein paar Wochen deutsch kann); 
    • aber auch Fragen die jedenfalls nach außen hin keinen erkennbaren Zusammenhang zu der zu überprüfenden Problematik der Scheinehe aufweisen, z.B. über die Übersetzungsmodalitäten der Heiratspapiere. 

    Werden diese Fragen von den Verlobten nur kurz und unvollständig beantwortet, so trägt dies keinesfalls zur Beschleunigung des Verfahrens bei, da die Fragen regelmäßig erneut gestellt werden. Bleiben die Fragen unbeantwortet, so wird davon die Schlussfolgerung abgeleitet, dass kein Interesse an der Heirat besteht, so dass eine Ablehnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 

    Es liegt auf der Hand, dass bei einer schriftlichen Beantwortung vieler Fragen – insbesondere wenn wie bei den meisten Heiratswilligen das Bestreben einer zügigen Erledigung besteht – es zu unabsichtlichen Unklarheiten und Widersprüchen kommen kann. Tauchen Widersprüche auf, kann deren Klärung eine enorme Verzögerung des Verfahrens verursachen. Dies gilt erst recht deswegen, da bei allen mit Besuchervisum eingereisten Thailändern neuerdings auch die Visa – Unterlagen bei der Deutschen Botschaft in Bangkok angefordert werden, was bis zu 8 Wochen dauern kann. Eine persönliche Begegnung bei der die Heiratswilligen zeigen könnten, dass sie eine „echte Ehe“ führen wollen, ist nicht vorgesehen und wird von den Mitarbeitern des Kammergerichts auch abgelehnt. 

    Berücksichtigt man, dass bei vielen Thailändern es auch eine Anerkennung vorangegangener Ehescheidungen durch die Senatsverwaltung für Justiz bedarf, so kann die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses 3 bis 4 Monate dauern. 

    Zum Verfahrensablauf 

    Nach Anmeldung einer deutsch- thailändischen Eheschließung beim Standesamt folgt das Verfahren vor dem Kammergericht. Nach der Bezahlung der Verwaltungsgebühr, erhalten die Heiratswilligen in der Regel Briefe des Kammergerichts, in denen sie zu schriftlichen Angaben hinsichtlich des Kennenlernens, des Verlaufs der Beziehung, des Entschlusses zu heiraten etc. aufgefordert werden. 

    Beim Antworten ist auf Folgendes zu achten: Machen Sie nur Angaben zu Tatsachen, die sie später auch beweisen können. Behauptet z. B. der deutsche Partner, dass er seine thailändische Freundin in Thailand kennen gelernt hat, so muss er etwa durch Vorlage seines Passes (wird vom KG regelmäßig gefordert!) tatsachlich belegen können, dass er in Thailand war. Andernfalls verwickelt man sich in Widersprüchen, was für den Fortgang des Verfahrens nicht förderlich ist. 

    Bevor der deutsche Partner Angaben gegenüber dem Kammergericht macht, empfiehlt sich auch, ein ausführliches Gespräch mit der thailändischen Freundin zu führen. Viele Thais halten bestimmte Tatsachen für nicht wichtig und verschweigen diese. Letzteres kann zu Widersprüchen zwischen den Darstellungen der Verlobten einerseits und den eingereichten Heiratspapieren andererseits führen, was wiederum enorme Verzögerungen des Verfahrens verursacht.