Scheidung nach thailändischem Recht

Die Eheaufhebung

Auch nach thailändischem Recht wird die Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung durch das Gericht aufgelöst. Die Ehe wird nach thailändischem Recht aufgehoben oder für ungültig erklärt, wenn diese z.B.: 

  • unter Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe eingegangen worden ist,  
  • die Ehegatten bei der Heirat nicht zurechnungsfähig, geschäftsfähig, mit einander Blutsverwandt waren,  
  • die Ehe nicht ordnungsgemäß registriert worden ist,  
  • die Eheleute bei der Heirat nicht ehefähig waren bzw. die Ehe aufgrund eines Irrtums über die Identität des anderen Ehegatten oder aufgrund einer Drohung bzw. einer arglistigen Täuschung eingegangen wurde. 

Die Privatscheidung

Das thailändische Recht unterscheidet zwischen der Privatscheidung und der gerichtlichen Scheidung.  

Die Privatscheidung ist vollzogen, wenn beide Ehegatten vor dem Standesbeamten erklären und beurkunden lassen, dass die Ehe aufgelöst werden soll. Formell sieht das Gesetz vor, dass diese Erklärung vor zwei Zeugen unterzeichnet wird und das anschließend die Registrierung der Ehescheidung vor einem Bezirksamt (Ampoe) erfolgt.  

Eine solche Privatscheidung ist aus der Sicht des deutschen Ehegatten allerdings unwirksam, da diese in Deutschland keine Anerkennung findet.

Die gerichtliche Scheidung

Die gerichtliche Scheidung ist in Thailand für streitige Fälle vorbehalten. Im Gesetz sind diverse Scheidungsgründe festgelegt. Den Scheidungsgründen liegt stets ein Verschulden eines Ehegatten zugrunde. Der antragstellende Ehegatte kann sich allerdings nicht auf das Verschulden des Anderen berufen, wenn er dem Fehlverhalten zugestimmt oder das Fehlverhalten verziehen hat. Der Ehegatte, der einen Scheidungsgrund gesetzt hat, ist nicht zur Stellung des Scheidungsantrages berechtigt.  

Zu den wichtigsten Scheidungsgründen zählen: 

  • der Ehemann behandelt während der Ehe eine andere Frau wie seine Ehefrau und sorgt für sie z.B. durch Unterhaltsgewährung,  
  • die Ehefrau begeht Ehebruch,  
  • ein Ehegatte hat sich ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, dass für den anderen Ehegatten entwürdigend ist oder ihm die Fortsetzung der Ehe unter Berücksichtigung seiner Lebensstellung unzumutbar macht.  
  • körperliche und seelische Misshandlungen durch einen Ehegatten,  
  • ernsthafte Beleidigungen,  
  • böswilliges Verlassen eines Ehegatten, wenn seit dem Verlassen ein Jahr vergangen ist, dann kann der verlassene Ehegatte die Ehescheidung beantragen),  
  • ein Ehegatte ist zu einer erheblichen Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens verurteilt worden und dadurch ist das Ansehen des anderen Ehegatten erheblich geschädigt worden,  
  • ein Ehegatte ist für verschollen erklärt worden oder hat seinen Wohnort für mehr als 3 Jahre verlassen, ohne dass geklärt werden kann, ob er noch am Leben ist,  
  • ein Ehegatte verletzt seine Pflichten aus der ehelichen Versorgungsgemeinschaft, z.B. die Pflicht den anderen Ehegatten materiell zu unterstützen,  
  • Geisteskrankheit, sonstige ansteckende oder gefährliche Krankheiten, körperliche Behinderung, welche ein Zusammenleben der Eheleute unmöglich machen,  

Hinweis: 

Wenn die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz zuletzt in Thailand gehabt haben, ist die Ehescheidung stets nach thailändischem Recht durchzuführen – d.h. auch, wenn ein deutsches Gericht darüber entscheidet. Viele deutsche Gerichte verlangen auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung in Deutschland, dass mindestens ein Scheidungsgrund nach thailändischem Recht vorliegt.  

Leben beide Ehepartner in Thailand ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg in Berlin für die Ehescheidung nach thailändischem Recht zuständig.

Die Scheidungsfolgesachen nach thailändischem Recht

Bei der einvernehmlichen Ehescheidung nach thailändischem Recht müssen sich die Eheleute schriftlich über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder geeinigt haben. Nach thailändischem Recht hat derjenige Ehegatte das Sorgerecht, bei dem die Kinder nach der Ehescheidung verbleiben.  

Bei der gerichtlichen Ehescheidung wird das Gericht einem Ehegatten das Sorgerecht übertragen. Nach thailändischem Recht soll der Ehegatte der den Prozess gewinnt auch das Sorgerecht bekommen, es sei denn, das Wohl der Kinder erfordert eine andere Lösung.  

Des weiteren müssen sich die Ehegatten über die Zahlung von Kindesunterhalt einig sein, ansonsten wird das Gericht dies regeln.  

Wenn ein Ehegatte die Scheidung alleine verschuldet hat, kann der andere Ehegatte nach thailändischem Recht entweder einen Anspruch auf Entschädigung und / oder Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen. Die Höhe des Schadensersatzes bzw. des nachehelichen Unterhaltes liegt im Ermessen des Gerichts. Der Unterhaltsanspruch kann nicht nach Abschluss des Scheidungsverfahrens durchgesetzt werden. Die Unterhaltsverpflichtung endet, wenn sich der Unterhaltsberechtigte neu verheiratet.  

Nach der Ehescheidung wird das eheliche Gemeinschaftsvermögen – grundsätzlich hälftig – verteilt. Auch für die gemeinsamen Schulden haften die Eheleute zu gleichen Teilen. 

Ausgewählte Rechtfragen zu deutsch-thailändischen Ehescheidungen

1. Bei welchem Gericht kann die Ehescheidung beantragt werden? 

Eine deutsch-thailändische Ehe kann stets vor einem deutschen Gericht geschieden werden und zwar unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen oder gelebt wurde. Nach deutschem internationalem Privatrecht sind die deutschen Familiengerichte für die Ehescheidung international zuständig, wenn zumindest einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das heißt, auch eine in Dänemark geschlossene deutsch-thailändische Ehe kann in Deutschland geschieden werden und zwar auch dann, wenn die Eheleute z.B. in Thailand oder in der Schweiz gewohnt haben.

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bestimmt sich in der Regel nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten, wenn einer der Ehepartner dort noch wohnt. Wenn beide Parteien in Thailand oder anderswo im Ausland leben, ist die Ehescheidung stets vor dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin durchzuführen.

2. Müssen immer beide Ehepartner vor Gericht erscheinen? 

Grundsätzlich verlangt das deutsche Prozessrecht, dass der Scheidungsantrag förmlich zugestellt wird und beide Ehegatten persönlich angehört werden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Ehescheidung auf unbestimmte Zeit scheitern soll, wenn einer der Ehepartner in Thailand wohnt oder seine Anschrift unbekannt ist. Lebt einer der Ehepartner nach der Trennung in Thailand und ist dem Anderen die Adresse bekannt, so wird unter Zuhilfenahme der thailändischen Behörden eine Zustellung des Scheidungsantrages nach Thailand veranlasst. Solche Zustellungen nehmen erhebliche Zeit in Anspruch, so dass ein Scheidungstermin frühestens 1.5 Jahre nach der Antragstellung bestimmt werden kann. Der in Thailand lebende Ehepartner muss nicht unbedingt vor Gericht erscheinen, das Gericht kann aber eine Anhörung über die deutsche Botschaft in Bangkok anordnen.

3. Was passiert, wenn der andere Ehepartner nicht auffindbar ist? 

Wenn der Antragsgegner verschwunden ist, so ist die öffentliche Zustellung, die durch einen Aushang beim Familiengericht erfolgt, möglich. Allerdings muss das Familiengericht eine solche öffentliche Zustellung zunächst bewilligen. Hierfür muss der Antragsteller im einzelnen nachweisen, dass er alles ihm Mögliche getan hat, um den aktuellen Wohnsitz des Antragsgegners herauszufinden. Diverse Nachweise und Glaubhaftmachungen werden vom Gericht gefordert: Einwohnermeldeamtanfragen, Anfragen bei der Deutschen Botschaft in Bangkok, Erklärungen von Zeugen, Bekannten, Arbeitgebern, Vermietern, etc. Auch das Gericht selbst forscht nach dem Verbleib des Antragsgegners.

4. Kann die Scheidung vor dem Bezirksamt in Thailand stattfinden? 

Eine deutsch-thailändische Ehe kann auch in Thailand geschieden werden. Zwar kann in Thailand die Ehescheidung vor einem Bezirksamt ausgesprochen werden, wenn beide Eheleute die Ehescheidung wollen und aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Diese Ehescheidung findet allerdings in Deutschland keine Anerkennung, so dass eine erneute Durchführung des Ehescheidungsverfahrens in Deutschland erforderlich wird. Anerkennungsfähig sind dagegen die gerichtlichen Ehescheidungen in Thailand. Zuständig für die Anerkennung ist die Landesjustizverwaltung; in Berlin die Senatsverwaltung für Justiz.

5. Richtet sich die Scheidung nach deutschem oder nach thailändischem Recht? 

Entscheidet ein deutsches Gericht über die Ehescheidung, so wird das deutsche Recht dann angewandt, wenn die Parteien eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben (in einem Ehevertrag). Ansonsten richtet sich die Ehescheidung nach deutschem Recht, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder zuletzt gehabt haben.

Haben die Parteien dagegen in Thailand gelebt, so muss das deutsche Gericht das thailändische Recht anwenden.

Die Ehescheidung nach deutschem Recht setzt in der Regel ein Trennungsjahr voraus, nach thailändischem Recht sind einzelne Scheidungsgründe geregelt: u.a. das böswillige Verlassen des Partners, grobe Verletzung der Unterhaltspflicht etc.

6. Gibt es Verfahrenskostenhilfe für in Thailand lebende Personen? 

Für eine Ehescheidung in Deutschland kann jede Partei, die nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht imstande ist, die Verfahrenskosten zu tragen, Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch für deutsche oder thailändische Ehepartner, die ihren Wohnsitz ausschließlich in Thailand haben. In diesem Fall muss durch eidesstattliche Versicherung oder durch Bescheinigungen der zuständigen Gemeinde in Thailand nachwiesen werden, dass die Person einkommens- und vermögenslos ist. Die Verfahrenskosten werden dann von der deutschen Staatskasse getragen. Im übrigen richten sich die Kosten für eine Ehescheidung nach dem jeweiligen Gegenstandswert, der wiederum von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute abhängt.

Bei einer Ehescheidung in Thailand müssen die Parteien selbst die Kosten tragen.

Auftrag zur Scheidung online erteilen (Online Scheidung)

Auftrag zur Durchführung einer Ehescheidung in Deutschland

Wenn Sie außerhalb Deutschlands bzw. nicht in Berlin wohnhaft sind oder einfach keine Zeit für den Besuch beim Rechtsanwalt haben, können Sie uns online mit der Durchführung der Ehescheidung in Deutschland beauftragen. Das gilt insbesondere für deutsch- thailändische Ehepartner, wenn der thailändische Ehepartner auf seiner Heimatsprache und unter Berücksichtigung seiner kulturellen Besonderheiten betreut werden soll.

Damit wir das Scheidungsverfahren einleiten bzw. betreuen können, benötigen wir folgende Unterlagen:

das Formular zur Ehescheidung 
Download unter Dienstleistungen / Formulare
wir bitten Sie dieses auszufüllen und unterzeichnet an uns per Email o. Fax zurück zu senden.
Prozessvollmacht
Download unter Dienstleistungen / Formulare
wir bitten Sie diese zu unterzeichnen an uns per Fax und im Original zurück zu senden.
Heiratsurkunde und/oder
beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Ggf. muss eine deutsche Übersetzung vorliegen; Übersenden Sie das Dokument per Fax und dann im Original an uns
Unterlagen zum gegenwärtigen
Einkommen der Eheleute
diese müssen nur in Kopie vorliegen
Formular über die Erklärung Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Download unter Dienstleistungen/ Formulare Falls Ihr Ehescheidungs-Verfahren über Verfahrenskostenhilfeabzuwickeln ist, bitten wir um Übersendung des ausgefüllten Formulars per Fax und im Original nebst Belege.
ggf. Formular zum Versorgungsausgleich Download unter Dienstleistungen / Formulare Dieses Formular benötigen wir im Original (dreifach) für den Fall, dass Sie keinen Ehevertrag haben; die Ehescheidung nach deutschem Recht durchzuführen ist und ein Ausschlus des Versorgungsausgleiches nicht in Betracht kommt . Wir werden Sie nach Eingang Ihrer Unterlagen darüber informieren, ob das Formular notwendig ist