Sprachkurs und Studienaufenthalt

Sprachvisum für Thais

Erteilung des Visums zum Sprachkurs 

Thailänder/- innen haben die Möglichkeit ein sog. Sprachvisum oder Sprachkursvisum zu beantragen. Das Sprachvisum gehört zu der Kategorie der zustimmungsbedürftigen Einreisegenehmigungen- in Abgrenzung zum bloßen Schengenvisum, Besuchsvisum.  

Das Sprachvisum wird in der Form einer Aufenthaltsgenehmigung erteilt und bedarf der Zustimmung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. 

Der/ Die Bewerber/ -in müssen die Anmeldung zu einem Intensivsprachkurs (mind. 20 Stunden wöchentlich) vorzeigen. Darüber hinaus ist die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung oder durch die Errichtung eines Sperrkontos zu belegen. 

Problematisch ist bei Thailändern oft die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft bzw. der Motivation zum Studium. Hier muss plausibel und nachvollziehbar sein, warum der Bewerber/-in eine Weiter- /Ausbildung in Deutschland anstrebt und keine studienfremde Zwecke verfolgt. 

Die Erteilung des Sprachvisums steht im Ermessen der deutschen Behörden; ein Klageverfahren im Falle der Ablehnung hat also kaum Erfolgsaussichten. Die Ablehnung des Sprachvisums kann jede spätere Besuchsmöglichkeit in Deutschland erheblich erschweren. 

Für weitere Fragen und ausführliche Beratung bitten wir Sie, einen Besprechungstermin (auch Telefontermin) mit uns zu vereinbaren. 

Wenn Sie eine Beratung hinsichtlich der Erteilung eines Sprachvisums wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin (auch einen Telefontermin): 

Tel.: + 49 30  88 71 18 0 oder +49 30  88 71 18 113 

buemlein@buemlein.com oder thai@buemlein.com 

Verlängerung des Sprachvisums 

Das Sprachvisum wir in der Regel für drei Monate erteilt, mit der Auflage, sich nach Einreise in der BRD sofort beim zuständigen Ausländeramt zu melden. Danach erfolgt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken für ein Jahr. Nach Ablauf der zwölf Monate ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abhängig von dem Fortgang des Studiums in Deutschland und von den Bemühungen des Studierenden.  

Hinweis: Die Rechtslage bei Verlängerung eines Studienvisums mit vorgeschaltetem Sprachkurs unterliegt etwas anderen Regeln. Ist das Visum nur zur Sprachausbildung erteilt worden, ist eine Umwandlung in eine Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken in der Regel nicht möglich. 

Visum zu Studienzwecken

Allgemeine Voraussetzungen/erforderlichen Unterlagen  

In der Regel müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:  

  • gültiger Reisepass sowie zwei Kopien der Datenseite, ggf. bisherige Pässe 
  • zwei biometriefähige Passfotos 
  • zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare für nationale Visa.  
  •  aktuelle/r Zulassungsbescheid/Studienplatzvormerkung der deutschen Hochschule bzw. des Studienkollegs 
  • Nachweise der bisherigen Ausbildung (Abschlüsse) mit deutscher Übersetzung 
  • Finanzierungsnachweis über mindestens Euro 659,- pro Monat des geplanten Studienaufenthalts. Dieser kann durch eine Verpflichtungserklärung eines Dritten oder aber durch die Einrichtung eines Sperrkontos auf dem die Summe 7.908,- Euro hinterlegt werden muss. Grundsätzlich kann man auch den Beweis führen, dass man selbst oder seine Familie vermögend ist und in der Lage, das Studium in Deutschland zu finanzieren. Dieser Nachweis erfordert jedoch sehr langwierige Prüfungen seitens der Behörden, daher ist dieser Weg nicht unbedingt zu empfehlen.   
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse mindestens der Stufe B 1 des GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) oder vergleichbare Nachweise über das Erlernen der deutschen Sprache und Bestehen der entsprechenden Prüfungen (etwa eine DSH-Prüfung). 

Ermessen der Behörden bei Erteilung eines Studentensvisums 

Auch wenn der Studienbewerber die obigen Voraussetzungen vollständig erfüllt, kann es zur Ablehnung des Antrages auf Studentenvisums kommen. Auf die Erteilung besteht keinen gesetzlichen Anspruch, daher prüfen die deutschen Behörden (die Botschaften und die zuständigen Ausländerbehörden), ob der bisherige Ausbildungswerdegang des Studienbewerbers die Gewähr für ein erfolgreiches Studium in Deutschland bietet. Es wird auch manchmal unterstellt, der Bewerber möchte nicht in Deutschland studieren, sondern verfolge die sog. studienfremde Zwecke.  

Der EuGH hat darüber entscheiden, ob Deutschland für die Erteilung eines Studentenvisums strengere Zulassungsbedingungen bestimmen kann, als sie in der europarechtlichen Richtlinie vorgesehen sind. 

Nach europäischem Recht sind folgende Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen: ein gültiges Reisedokument, Zulassung zum Studium, Krankenversicherungsschutz, Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts, hinreichende Sprachkenntnisse. 

Die Bundesrepublik Deutschland hatte einem Ausländer die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken verweigert, weil Zweifel an der Motivation für das Studium bestehen, obwohl er eine Zulassung zu einer deutschen Universität hatte. Berücksichtigt wurden dabei die schlechten Noten, die geringen Deutschkenntnisse und der fehlende Zusammenhang zwischen dem geplanten Studium und den Berufswünschen. 

Der EuGH hat mit Urteil vom 10. September 2014 (Az. C-491/13) entschieden, dass die Prüfung der Bundesrepublik Deutschland damit zu weit gegangen ist und keine strengeren Zulassungsvoraussetzungen für Studentenvisa bestimmen darf, als im europäischen Recht vorgesehen ist. Dennoch halten die deutschen Behörden an diese „zusätzliche Voraussetzungen“ fest, so dass es nach wie vor die vermeintlich fehlende Motivation des Studienbewerbers einen Ablehnungsgrund darstellt. 

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zur Visumserteilung haben oder Ihr Visumsantrag abgelehnt wurde. 

Unsere Dienstleistungen im Verfahren zur Erteilung/ Verlängerung eines Sprachvisums/Visums zum Studium

  • Ausführliche persönliche und fachliche Beratung 
  • erforderlichenfalls Beschaffung von Papieren in Thailand, Übersetzung, Begleitung zur Botschaft durch unsere Geschäftspartner in Thailand und in Deutschland 
  • Korrespondenz mit der Deutschen Botschaft und mit der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der Einreise sowie bei der Verlängerung des Aufenthaltes in der BRD 
  • Vertretung gegenüber der Deutschen Botschaft im Remonstrationsverfahren bei Ablehnung des Sprachvisums/Studienvisums sowie gegenüber der Ausländerbehörde bei Ablehnung der Verlängerung 
  • ggf. Prozessvertretung beim Verwaltungsgericht bei erfolgloser Remonstration oder bei Ablehnung der Verlängerung in Deutschland