Unbefristeter Aufenthalt

Niederlassungserlaubnis

Das Aufenthaltsgesetz sieht die Möglichkeit der Gewährung unbefristeten Aufenthaltsrechts vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unbefristete Aufenthaltstitel sind die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. 

Niederlassungserlaubnis nach Paragraf neun Aufenthaltsgesetz 

Eine Niederlassungserlaubnis kann man nach Paragraf 9 Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn die dortigen Voraussetzungen gegeben sind. Erforderlich sind vor allem: 

  • Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren,
  • Sicherung des Lebensunterhalts,
  • ausreichende Rentenanwartschaften (60 Monate Beitragszahlung in die gesetzliche oder eine private Rentenversicherung),
  • ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und Kenntnisse über die deutsche Rechts- des Grundordnung,
  • ausreichenden Wohnraum.

In seltenen Fällen kann eine Niederlassungserlaubnis auch ohne ausreichendes Einkommen oder ohne Kenntnisse der deutschen Sprache erteilt werden, wenn der Ausländer durch entsprechende fachärztliche Atteste und/ oder medizinische Gutachten nachweist, dass ihm wegen einer schweren Erkrankung nicht möglich ist, die diese Erfordernisse zu erfüllen. 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung an sehr engen Vorgaben der Ausländerbehörden bzw. der zuständigen Verwaltungsgerichte orientiert ist. So wird regelmäßig ein unbefristeter Arbeitsvertrag verlangt, die Erwerbsbiografie des Ausländers wird detailliert überprüft. 

Bei den geforderten 60 Monate Rentenbeiträge werden nicht alle Beiträge mitgezählt, etwa solche aus Kindererziehungszeiten nur in bestimmten Ausnahmefällen. 

Die Prüfung der Unterlagen nimmt entsprechend sehr lange Zeit in Anspruch. 

Niederlassungserlaubnis für Ehegatten, Kinder, Inhaber humanitärer Erlaubnis, Investoren 

Neben der allgemeinen Vorschrift des Paragrafen neun Aufenthaltsgesetz, können bestimmte Ausländer eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten. 

So sind die Ehegatten Deutscher dahingehend privilegiert, dass sie bereits nach einem dreijährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet Niederlassungserlaubnis erhalten können, wenn die Ehe fortbesteht und der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist. 

Wer aus minderjähriger im Rahmen des Kindes nach Zuges nach Deutschland gekommen ist, kann ohne weitere Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn er zur Zeit der Vollendung des 16. Lebensjahres sind bereits fünf Jahre eine Aufenthaltserlaubnis hat. Auch bei nach gezogenen Kindern, welche die Volljährigkeit erreicht haben, sieht das Gesetz Erleichterungen vor. Zum Beispiel erreicht hier nur ein fünfjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz). 

Inhaber von humanitären Aufenthaltstiteln nach Paragraf 25 Abs. 1 und zwei Aufenthaltsgesetz können unter Umständen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. 

Auch ausländische Investoren können abweichend von Paragraf neun Aufenthaltsgesetz bereits seit drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis bekommen, wenn sie ihre geplante Tätigkeit in Deutschland erfolgreich verwirklicht haben. Zur Prüfung, ob das Geschäftsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland realisiert wurde, wird der Regel die zuständige Wirtschaftsverwaltung eingeschaltet. Bei Abweichungen vom ursprünglichen Businessplan ist deswegen von der Beantragung der Niederlassungserlaubnis nach nur drei Jahren abzuraten. 

Weitere Privilegierung in sieht das Gesetz für die sogenannten hoch qualifizierten vor. Diese sind berechtigt bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. 

Unsere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erteilung eine Niederlassungserlaubnis

  • ausführliche Beratung über die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis,
  • Prüfung der erforderlichen Unterlagen,
  • Beantragung der Niederlassungserlaubnis und Korrespondenz mit der Ausländerbehörde,
  • anwaltliche Begleitung zur Ausländerbehörde.

Daueraufenthalt EU

Die Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist in § 9 a AufenthG geregelt. Grundsätzlich gelten für diesen unbefristeten Aufenthaltstitel die gleichen Erteilungsvoraussetzungen wie bei der Niederlassungserlaubnis, nämlich: fünf-jähriger Besitz eines Aufenthaltstitels, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der deutschen Recht- und Gesellschaftsordnung sowie ausreichender Wohnraum. Als teilweise vorteilhaft wird angesehen, dass die Vorschrift nicht ausdrücklich eine Altersversorgung in Höhe von 60 Monatsbeiträge.
Dennoch wird in der Praxis im Rahmen der Prüfung des Lebensunterhaltes gefordert, dass der Ausländer die entsprechenden Rentenanwartschaften vorweist. Erleichtert ist der Erhalt des Titels aber dadurch, dass es hier auf eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Rente ankommt, auch wenn die 60 Monate Rentenbeiträge noch nicht vorliegen.
Die Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist vorteilhaft für Ausländer, welche sich längere Zeit in dem EU-Ausland oder in ihrem Heimatland aufhalten möchten. Während die Niederlassungserlaubnis hat gegenüber der Niederlassungserlaubnis den Vorteil, dass sie noch schwerer zum Erlöschen gebracht werden kann. Zudem ist sie Voraussetzung für eine erleichterte Wanderung innerhalb der EU. Einen Wertmutstropfen gibt es noch: Sie kann – noch – nicht für Ausländer mit humanitärem Aufenthaltstitel (also z.B. anerkannte Flüchtlinge) erteilt werden. Das muss sich wegen einer gerade beschlossenen Änderung der Daueraufenthaltsrichtlinie in der Bundesrepublik bis spätestens 2013 ändern.