Aufenthaltsbeendigung

Ausweisung, Abschiebung, Versagung der Verlängerung des Aufenthaltes, Einreisesperre

Das Aufenthaltsrecht in Deutschland kann in verschiedenen Fällen wieder entzogen werden. Da die meisten Aufenthaltstitel zunächst befristet erteilt werden, bedürfen diese der Verlängerung. Der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kann durch bloße Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beendet werden, etwa, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung nicht (mehr) vorliegen oder der Ausländer keinen oder einen sehr verspäteten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellt. Im Falle der Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltsrechts bekommt der Ausländer eine Ausreisefrist zum Verlassen der BRD. Reißt endlich freiwillig rechtzeitig aus, droht die Abschiebung wegen illegalen Aufenthaltes.
Machte Ausländergründe für den (vorübergehenden) Verbleib in Deutschland geltend, muss in den meisten Fällen das Verwaltungsgericht angerufen werden. Es wird der sog. einstweilige Rechtsschutz beantragt.
Während im Falle der Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels und nachfolgender freiwilliger Ausreise die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland problemlos möglich ist, stellt sich die Situation im Rahmen der Ausweisung anders dar. Durch eine Ausweisungsverfügung wird nicht nur der eventuell bestehende Aufenthalt entzogen, vielmehr wird dem Ausländer die Wiedereinreise nach Deutschland – für einen bestimmten Zeitraum – untersagt. Die Dauer der sogenannten Einreisesperre, welche auch für alle Schengener Staaten gilt, hängt von der Schwere der Ausweisungsgrund ab. Liegen der Ausweisung ein oder mehrere Straftaten zu Grunde, muss damit gerechnet werden, dass der Ausländer mehrere Jahre nicht einreisen darf.
Die Einreisesperre kann früher aufgehoben werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, zum Beispiel familiäre Bindungen, die Geburt eines Kindes, Heirat usw.
Auch im Falle einer Abschiebung (ohne vorige Ausweisung), etwa weil der Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung aus anderen Gründen verloren und die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt hat, wird eine Wiedereinreisesperre verhängt. Auch hier hängt die Frist von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Ausländer wird vor der Abschiebung über die Dauer der Frist aufgeklärt.

Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis durch einen Aufenthalt in Thailand

Eine böse Überraschung erleben viele thailändische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Deutschland, wenn sie sich für einen längeren Zeitraum in ihrer Heimat aufgehalten haben – sei es, um dort die Familie länger zu besuchen, eine zweite Existenz aufzubauen oder eine Schule oder Universität zu besuchen. Denn selbst wenn man in Deutschland bereits über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, (sogenannte Niederlassungserlaubnis) verfügt, kann diese – genau wie jede andere Aufenthaltserlaubnis auch – erlöschen, wenn man 

 „für einen seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund“ ausreist (§51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG 

oder 

ausgereist ist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).   

Von einer solchen nicht nur vorübergehenden Ausreise geht das Gesetz zum Einen also immer dann aus, wenn man für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ausreist. Man kann das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung aber nicht allein dadurch vermeiden, dass man jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und anschließend wieder ausreist.  

Denn unabhängig von der Dauer der Ausreise erlischt die Aufenthaltserlaubnis auch, wenn der Grund der Ausreise ein nach objektiven Kriterien ein dauerhafter (und nicht nur vorübergehender Grund ist).  In welchen Fällen es sich um einen nur vorüber gehenden Grund handelt, ist nach wie vor umstritten.  

Die Ausländerbehörde Berlin geht jedoch z. B. immer dann, wenn man Deutschland verlässt, um an einem anderen Ort eine Schule oder eine Universität zu besuchen davon aus, dass der  
Aufenthalt am Ort der Schule / Hochschule ein dauerhafter ist mit der Folge, dass die deutsche Aufenthaltserlaubnis erlischt. Dies gilt selbst, wenn das Kind / der Jugendliche weiterhin hier in Deutschland bei seinen Eltern gemeldet ist und die Ferien stets in Deutschland verbringt. Ähnliches gilt, wenn man seinen einwohnermelderechtlichen Wohnsitz in Deutschland abmeldet, die deutsche Krankenversicherung kündigt, die Arbeitsstelle und die Wohnung aufgibt. Es reicht also nicht aus, dass man selbst beabsichtigt, nur vorübergehend aus Deutschland auszureisen, entscheidend ist stets, wie das Verhalten objektiv zu beurteilen ist.  

Wenn die Aufenthaltserlaubnis wie vorstehend erlischt, so geschieht dies „kraft Gesetzes“, das heißt automatisch und ohne dass es der Entscheidung oder Feststellung der Ausländerbehörde oder Botschaft bedarf. Die Folge ist, dass dann die Einreise nach einem solchen Aufenthalt unerlaubt ist, obwohl die alte Aufenthaltserlaubnis noch im Pass eingetragen ist. 

Ausnahmen vom Erlöschen

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nicht wie vorstehend beschrieben,  

wenn der/die Thailänder/in sich vor der Ausreise mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und der Lebensunterhalt gesichert ist  

oder 

wenn der/die Thailänder/in mit einem Deutschen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt. 

Über das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis aus den vorstehenden Gründen stellt die Ausländerbehörde am letzten Wohnsitz auf Antrag einen Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung sollte man möglichst bereits vor der Ausreise beantragen. Den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts kann man dann durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder den Rentenversicherungsverlauf erbringen, den Nachweis der ehelichen Lebensgemeinschaft dadurch, dass man gemeinsam mit dem/der deutschen Partner/in ausreist und/oder auch im Ausland gemeinsam gemeldet ist.  

Auch den Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist auf einen Zeitraum von länger als 6 Monaten zum Verlassen des Landes aus einem vorübergehenden Grund (z.B. zur Pflege eines kranken Familienangehörigen) sollte man bereits vor der Ausreise beantragen. Der Antrag muss aber spätestens vom Ausland aus vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden, da sonst die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis wie vorstehend beschrieben erlischt.  

Eine weitere Ausnahme gilt für diejenigen Thailänder/innen, die im Besitz einer sogenannten Daueraufenthaltserlaubnis-EU sind, welche zusätzlich oder anstelle der gewöhnlichen Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann. Diese Aufenthaltserlaubnis erlischt nur, wenn man das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft für länger als 12 Monate verlässt. Hält man sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft auf, erlischt die Daueraufenthaltserlaubnis sogar erst, wenn Deutschland für länger als 6 Jahre verlassen wird.  

Für weitere Fragen und Unterstützung bei der Stellung der vorgenannten Anträge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:  Bümlein Rechtsanwaltskanzlei, Kurfürstendamm 157, 10709 Berlin, Telefon: 887118-0, Durchwahl für Thailänder: 887118-113.