Staatsangehörigkeit von Kindern aus gemischten Ehen
Kinder aus deutsch-thailändischen Ehen besitzen durch Geburt die thailändische und deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Entbindung Thailänderin ist. Laut Auskunft des Thailändischen Konsulats ist in praktischer Hinsicht hierfür erforderlich, dass für den Passantrag zunächst die Geburt des Kindes thailändisch registriert werden muss.
Regelmäßig nimmt das Thailändische Konsulat diese Anmeldung vor und erstellt die thailändische Geburtsurkunde. Falls jedoch – was unregelmäßig vorkommt – eine eigenständige Registrierung in Thailand verlangt wird, ist die deutsche Geburtsurkunde mit dem Eintrag beider Eltern von dem Berliner Standesamt für den Rechtsverkehr in Thailand tauglich zu machen. Diese Urkunde ist dann ins Thailändische zu übersetzen. Es müssen nicht die Eltern persönlich nach Thailand zur Geburtsregistrierung reisen. Es kann auch eine Vollmacht bei dem Konsulat für einen Verwandten in Thailand erstellt und diese übersandt werden. Dort wird die Geburt des Kindes angemeldet und er in das Hausregister der Familie aufgenommen.
Wenn die Thailändische Geburtsurkunde vorliegt, kann der thailändische Reisepass für das Kindbeantragt werden. Hierfür müssen in jedem Fall beide sorgeberechtigten Eltern dem Verfahren zustimmen.
Das Verfahren bei der konsularischen Abteilung der Botschaft bzw. einem Konsulat zum Erwerb des thailändischen Reisepasses ist unproblematisch möglich bis die Kinder zehn Jahre alt sind. Zwar ist nach thailändischem Recht kein Hindernis zu erkennen, warum vor Erreichen der Volljährigkeit mit 21 Jahren das Verfahren nicht auch durchgeführt werden kann. Jedoch wurde von offizieller thailändischer Seite ab einem Kindesalter von 10 Jahren auf eine erforderliche Einzelfallprüfung hingewiesen.
Das thailändische Recht sieht gesetzlich bei doppelter Staatsangehörigkeit vor, dass Kinder von nichtthailändischen Vätern sich zwischen dem 20. und 21. Lebensjahr entscheiden müssen, ob sie die thailändische Staatsangehörigkeit behalten wollen und dafür die des Vaters abgeben, Section 14 Nationality Act. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch, dass mit Genehmigung des zuständigen Ministers die Beibehaltung der thailändischen Staatsangehörigkeit neben der ausländischen möglich ist. Die Entscheidungskriterien für eine Genehmigung sind gesetzlich nicht geregelt und mangels Praxiserfahrung kann hier nur auf die deutschen Kriterien des Bundesverwaltungsamt in ähnlichen Fällen verwiesen werden: Die Verbundenheit zu dem Staat, der entscheidet (Familienbindungen, Grundeigentum, häufige Aufenthalte, etc.) sowie die Erforderlichkeit der anderen Staatsangehörigkeit (private, ausbildungsbezogene oder berufliche Gründe, Unmöglichkeit des Aufenthalts ohne den entsprechenden Pass, Vermögenseinbußen, etc.) wären hierbei zu nennen.
In der Praxis kommt die thailändische Regelung zur Wahl zwischen zwei Staatsbürgerschaften kaum zu Anwendung. Denn der Besitz bzw. die behauptete Entlassung aus der nicht-thailändischen Staatsangehörigkeit wird in Thailand nur selten überprüft. Jedoch ist die Rechtslage eindeutig und auf eine Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft durch Abstammung kann man sich nicht verlassen.
Im Fall der Abstammung von einem deutschen und einem thailändischen Ehegatten behält das Kind nach deutschem Recht beide Staatsbürgerschaften. Gemäß § 25 StAG verliert ein Deutscher zwar grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn ihm auf seinen Antrag eine ausländische erteilt wird. Jedoch handelt es sich bei dem oben beschriebenen Verfahren bei den Thailändischen Behörden nicht um ein Antragsverfahren sondern um ein „Annahmeverfahren“: Das Kind besitzt die thailändische Staatsbürgerschaft kraft Geburt und muss nicht für deren Erwerb sondern nur für die Bestätigung einen Antrag stellen. Es handelt sich bei dem Verfahren bei den thailändischen Behörden lediglich um eine Umsetzung des bestehenden Rechtsanspruchs, dass jeder Thai einen Reisepass erhält. Das Annahmeverfahren wird durch Unterzeichnung beider Eltern in die Wege geleitet. Nach deutschem Recht behält ein Kind aus einer deutsch-thailändischen Ehe auch beide Staatsbürgerschaften mit der Volljährigkeit. Nur ein Kind von zwei nicht-deutschen Eltern muss zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsbürgerschaft mit seiner Volljährigkeit entscheiden, § 29 StAG.