Scheidung nach deutschem Recht
Die Ehe endet durch Tod, Scheidung oder Aufhebung durch das Gericht.
Vorab: Die Aufhebung der Ehe
Eine Aufhebung der Ehe ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, z.B. bei einer Scheinehe. Eine Aufhebung durch das Gericht kann auch dann erfolgen, wenn ein Ehegatte die Ehe aufgrund einer Drohung oder arglistigen Täuschung eingegangen ist. Bei der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung – die oft von Mandanten als Annullierung der Ehe bezeichnet wird – steht der Antragsteller in der Regel vor sehr schwierigen Beweisfragen. Will ein Ehegatte die Eheaufhebung beantragen, so muss er detailliert mit dem Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages besprechen.
Scheidung nach mindestens einem Trennungsjahr
Die Ehescheidung ist nach deutschem Recht durchzuführen, wenn die Ehe in Deutschland gelebt oder eine Vereinbarung zugunsten des deutschen Rechts getroffen wurde. Nach den deutschen Vorschriften kann eine Ehe grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Die Eheleute müssen übereinstimmend den Trennungszeitpunkt vortragen, den das Gericht in der Regel nicht weiter überprüft.
Wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide übereinstimmend angeben, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht erneut aufnehmen zu wollen, so sind die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Recht gegeben. In diesem Fall geht das Gericht davon aus, dass die Ehe endgültig gescheitert ist (§ 1565 BGB). Des weiteren verlangt das Gesetz, dass sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen geeinigt haben.
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt, verweigert jedoch ein Ehegatte seine Zustimmung zur Scheidung, so muss die Antragsstellende Partei beweisen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Leben die Parteien länger als 3 Jahre getrennt so wird gesetzlich vermutet, dass sich die Eheleute völlig auseinander gelebt haben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gänzlich ausgeschlossen ist, so dass die Scheidung sofort erfolgen kann.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, sog. Härtescheidung
In Ausnahmefällen kann die Ehe auch ohne Abwarten des Trennungsjahres geschieden werden. Der antragstellende Ehegatte muss beweisen, dass es ihm völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein. Es müssen Umstände vorliegen, welche über die Trennung hinauswirken und die es dem Ehegatten unerträglich machen, das Trennungsjahr abzuwarten. Die Unzumutbarkeit ist z. B. gegeben bei Misshandlungen psychischer und physischer Art sowie – aus der Sicht des Ehemannes – wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist. Das bloße Fremdgehen oder geringe Achtung in der ehelichen Beziehung werden nicht als Härtegründe anerkannt. Will der Antragsteller die so genannte Härtescheidung durchführen, so muss er detailliert mit dem Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages besprechen.
Scheidungsfolgen und Scheidungsfolgenvereinbarung
Voraussetzung für die einverständliche – aber auch für die streitige – Ehescheidung ist es, dass sich die Ehegatten über die folgenden Punkte geeinigt haben:
- Kindesunterhalt
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Ehegattenunterhalt
- Ehewohnung
- Hausrat
Es ist ratsam bereits vor der Ehe eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. Möglich ist auch, die Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten im Gerichtstermin zu protokollieren. Es ist bei manchen Gerichten ausreichend, wenn man angibt, dass Einigung bezüglich der Folgesachen erzielt worden ist, ohne den Inhalt der Vereinbarung bekannt zu geben.
Weitere Folgesachen, die mit der Ehescheidung entschieden werden (können) sind:
- Zugewinnausgleich (Ausgleich des Vermögensüberschuss),
- Versorgungsausgleich ((Rentenausgleich zwischen den Ehegatten),
- Namensrecht (wer darf den Familiennamen behalten)
Den Versorgungsausgleich ordnet das Gericht vom Amts wegen an, es sei denn es liegt ein Ehevertrag vor. Bevor keine Entscheidung über die anhängigen Folgesachen, insbesondere über den Versorgungsausgleich, getroffen worden ist, kann die Scheidung nicht ausgesprochen werden. Aus diesem Grund dauern einverständliche Scheidungen mit Versorgungsausgleich erheblich länger als solche, bei denen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist.