Einbürgerung

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Abstammung von einem deutschen Elternteil 

Ein Kind wird mit der Geburt Deutsche /-r, wenn die Mutter oder der Vater oder beide deutsche Staatsbürger sind. 

Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und ist er nicht mit der Mutter verheiratet, ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der 

Vaterschaft erforderlich. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. 

Besitz der andere Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit, erwirbt das Kind in der Regel auch diese. Das Kind hat dann mehrere Staatsangehörigkeiten. Eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland 

Neben dem Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2000 auch das sog. Geburtsortsprinzip. Auch wenn beide Elternteile Ausländer sind, kann das Kind automatisch (ohne Antrag!) mit der Geburt Deutsche/r, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 

Das Kind erwirbt in vielen Fällen mit der Geburt auch die ausländische Staatsangehörigkeit(en) der Eltern. Es besitzt dann mehrere Staatsangehörigkeiten. In vielen Fällen muss sich das Kind nach dem 21. Geburtstag entscheiden, ob er oder sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit(en) behalten will. Wenn es nicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit verzichtet, verliert er die deutsche. 

Das Kind kann aber auch beide Staatsangehörigkeiten behalten, wenn es bis zum 21. Geburtstag > mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt hat oder > mindestens sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder > in Deutschland einen Schulabschluss oder einen Berufsabschluss erworben hat. 

Es gibt auch die sog. Härte fälle bei denen die Beibehaltung der Mehrstaatigkeit möglich ist, auch wenn nicht alle obigen Voraussetzungen vorliegen. Eine EU-Staatsangehörigkeit besteht stets neben der deutschen und muss nicht aufgegeben werden. 

Einbürgerung auf Antrag

Die Anspruchseinbürgerung 

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag einbürgern lassen. Ab Ihrem 16. Geburtstag kann jeder diesen Antrag selbst stellen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 müssen die Eltern den Antrag stellen. Antragsformulare sind bei den zuständigen Einbürgerungsbehörden erhältlich. 

Einbürgerungsvoraussetzungen

Wer seit acht Jahren dauerhaft in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn u. a. folgende Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind: 

  • unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Ableistung des sog. Einbürgerungstest (Keinen Test ablegen müssen minderjährige Antragsteller unter 16 J. oder Personen, welche die Anforderungen wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können. Ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit ist, wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt oder einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann).
  • Fähigkeit zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts,
  • mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B 1,
  • Straffreiheit,
  • Grds. Verzicht auf die bisherigen Staatsangehörigkeit (-en)

Die Ermessenseinbürgerung

Wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die o.g. Anspruchseinbürgerung fehlt, besteht kein Anspruch auf die Einbürgerung. Es gibt aber auch die so genannte Ermessenseinsbürgerung. D. h. die Einbürgerungsbehörden können die deutsche Staatsangehörigkeit nach Ermessen verleihen, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind. Grundsätzlich gilt: 

  • Die alte Staatsangehörigkeit muss bei der Einbürgerung verloren oder aufgegeben werden.
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse. · Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland wie bei der Anspruchseinbürgerung

Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen. Kürzere Zeiten können in Ausnahmefällen akzeptiert werden, etwa wenn die Einbürgerung im besonderen öffentlichen Interesse liegt (z. B. Spitzensportler oder Wissenschaftler). 

Kosten

Grundsätzlich sind pro Person 255 € zu bezahlen. 

Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 € zu bezahlen.Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt die allgemeine Gebühr von 255 €. 

Es besteht jedoch die Möglichkeit, etwa bei Antragstellern mit geringem Einkommen, oder wenn mehrere Kinder (mit) eingebürgert werden sollen, die Gebühr zu reduzieren oder eine Ratenzahlung zu vereinbaren.