Eingetragene Lebenspartnerschaften
Können transsexuelle Thais in Deutschland heiraten?
Ein in den letzten Jahren häufig auftretender Fall; es betrifft die in Thailand männlich geborenen, dort operativ geschlechtsumgewandelten Thai’s, die in Deutschland einen Deutschen heiraten wollen. Grund dafür kann zum einen der transsexuelle Thai selbst, der sich dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfindet und daher eine Eheschließung und nicht die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in Deutschland anstrebt, sein. Andererseits gibt es aber viele Deutsche, die gegenüber der Familie, dem Bekanntenkreis und in örtlichen Behörden nicht die Beziehung zu einem Transsexuellen offenbaren wollen und daher eine richtige ?Hochzeit? feiern wollen. Unter solchem Druck stehen insbesondere aus kleinen Ortschaften stammende Deutsche, insbesondere in den Bundesländern in denen die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht vor dem Standesamt sondern beim Einwohnermeldeamt erfolgt.
Die Frage einer möglichen Eheschließung transsexueller Thai’s stellt sich auch dann, wenn die deutschen Behörden die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ablehnen, da dass tatsächliche biologische Geschlecht der thailändischen Person weiblich sei.
Bei einer Eheschließung in Deutschland wird die Ehefähigkeit der thailändischen Staatsangehörigen durch das örtlich zuständige Oberlandesgericht geprüft. Ob die Heirat eines transsexuellen Thailänders mit einem Deutschen in Deutschland ermöglicht werden soll, wird von den verschiedenen Oberlandesgerichten sehr unterschiedlich beurteilt.
Nach dem internationalen Privatrecht bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates dem er angehört, also für alle heiratswilligen Thailänder nach thailändischem Recht. In Thailand kann eine Ehe nur zwischen Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Nach thailändischem Recht wird das Geschlecht einer Person durch die Geburt bestimmt. Die tatsächliche Möglichkeit einer Geschlechtsumwandlung ist rechtlich nicht anerkannt. Ist die Verlobte in Thailand männlich geboren, kann sie nach ihrem Heimatrecht also keinen anderen Mann heiraten.
Einige Oberlandesgerichte in Deutschland sind der Ansicht, dass das Ergebnis eine unzulässige Benachteilung der thailändischen Verlobten darstellt, da dass Grundrecht der Eheschließungsfreiheit auch für Ausländer gelte. Für Deutsche ermöglicht das Transsexuellengesetz eine rechtlich anerkannte Änderung des Geschlechts; daher die Begründung der Fähigkeit zur Eheschließung. Deswegen solle auch transsexuellen Ausländern, deren Heimatrecht ? wie Thailand ? eine Geschlechtsumwandlung rechtlich nicht anerkennt, nach nachgewiesener erfolgreicher Geschlechtsumwandlung die Möglichkeit zur Eheschließung mit einem Angehörigen des früheren Geschlechts in Deutschland eingeräumt werden. Als Nachweis verlangen einige Gerichte eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 1 des Deutschen Transsexuellengesetzes. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist aber für die meisten Tha8s unerreichbar, da dass Transsexuellengesetz nur für Deutsche, staatenlose oder heimatlose Ausländer, Asylberechtigte oder Flüchtlinge mit Wohnsitz in Deutschland gilt. Die neu einreisenden Thais erfüllen diese Voraussetzungen definitiv nicht.
Anderen Oberlandesgerichten dagegen würde es ausreichen, wenn die ausländische transsexuelle Person ein medizinisches und psychologisches Gutachten vorlegt, welches bescheinigt, dass sie sich aufgrund der transsexuellen Prägung nicht mehr mit dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens 3 Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zu dem weiblichen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Gutachten auf eigene Kosten zu erbringen sind, und die Sachverständigen möglicherweise nur gegen Vorkasse tätig werden.
In diesen Fällen wird der thailändischen Person eine Einreise in das Bundesgebiet zur Einholung dieser Sachverständigengutachten durch die zuständige Ausländerbehörde ermöglicht.
Hinweis: Bei einem Einreiseverfahren zum Zwecke der Eintragung und Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in Deutschland ist wegen der oben dargelegten behördlichen Unregelmäßigkeiten dringend davon abzuraten, ohne Not auf den möglichen Wunsch einer Eheschließung hinzuweisen.
Das Transsexuellengesetzgilt auch für Thais
Wir hatten darüber bereichtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der (Nicht-)Anwendbarkeit des Transsexuellengesetzes auf hier lebende Ausländer beschäftigt. Dem Verfahren lag der Fall eines thailändischen Staatsangehörigen, der sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hatte und die Anerkennung der Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht nach deutschem Recht beantragt hatte.
Laut Pressenmitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 verstieß das alte Transsexuellengesetz gegen das Gleichheitsgebot.
Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Die Sächsische Staatsregierung, die Landesregierung des Freistaats Thüringen und die Bayerische Staatsregierung haben einen Normenkontrollantrag gestellt hinsichtlich der Vereinbarkeit des „Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ mit dem Grundgesetz. Bereits vor einem Jahr war der Antrag der eben benannten Regierungen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das In- Kraft- Treten des Gesetzes abgelehnt worden.
Mit Urteil vom 17.07.2002 hat das BVerfG das Gesetz endgültig als verfassungsgemäß bestätigt.
Das BVerfG führt in der Entscheidung – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01- aus, das Gesetz sei verfassungsgemäß zu Stande gekommen, es habe nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Weiterhin sei das Gesetz auch materiell verfassungsgemäß und da- her insgesamt mit dem Grundgesetz vereinbar.
Leitsatz des Gericht:
G.G Art. 3 I, III, 1,6 I, 14 I, 84 I; LPartDisBG
- Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben.
- Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ver- letzt Art. 6 I GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 I GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleich- geschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
- Es verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.
BVerfG, Urt. v. 17. 7.2002 -1 BvF 1/01,1 BvF 2/01