Adoption eines thailändischen Kindes

Adoption und Einreise thailändischer Kinder

Die Adoption thailändischer in Thailand lebender Kinder durch deutsche Staatsangehörige kann nur in einem komplizierten Verfahren erreicht werden, an dem deutsche u n d thailändische Behörden und Gerichte mitwirken müssen. Dies gilt sowohl für nicht mit den Adoptierenden verwandte Kinder als auch in Thailand lebende Verwandte des eines thailändischen Ehegatten (z.B. Kinder oder Neffen etc.)

In beiden Ländern sind die sog. Zentralen Behörden zu beteiligen, es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen beider Länder erfüllt sein, damit das Kind Thailand dann auch verlassen und in Deutschland leben kann. Das Adoptionsverfahren ist zunächst in Thailand durchzuführen.  Nach Zustimmung der thailändischen Behörden wird das Adoptionsverfahren in Deutschland nach deutschem Recht „weitergeführt“, sprich, es wird beantragt die thailändische Adoption anzuerkennen und in eine sog. deutsche starke Adoption umzuwandeln. Die Wirkungen der thailändischen Adoption entsprechen nämlich nicht denen einer deutschen. Es geht in Thailand eher um die Vormundschaft, als die rechtliche Trennung aller Bande. Die starke deutsche Adoption hat im Gegensatz zur thailändischen erbrechtliche, unterhaltsrechtliche und statusrechtliche Folgen. Das Adoptivkind kann unter bestimmten Voraussetzungen nach deutschem Recht die deutsche Staatsangehölrigkeit bei Adoption durch einen Deutschen erlangen.  

Nach deutschem u n d thailändischen Verfahrensvorschriften ist die Zustimmung b e i d e r leiblicher Elternteile unabdingbare Voraussetzung für die Adoption. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn ein Elternteil verstorben ist. Dies gilt auch dann, wenn dem zustimmenden Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht. Für detaillierte Informationen zu der Adoption nach thailändischem Recht sowie Unterstützung im Rahmen des Adoptionsverfahrens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, E-Mail: thai@buemlein.com  

Adoption durch den Stiefvater 

Nach der Heirat mit einer Thailänderin wollen die deutschen Ehegatten oft die Kinder der Thailänderin adoptieren. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass eine Einreise im Rahmen des Familiennachzugs noch während der Minderjährigkeit des Kindes erfolgen und die Adoption beim Familiengericht jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beantragt werden sollte. Wird das Kind nämlich vorher volljährig, ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und mithin die Gewährung eines Aufenthaltsrechts durch die Annahme als Kind nicht mehr möglich. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass sich das Kind aus anderen Gründen in Deutschland beim Stiefvater aufgehalten und erst nach Erreichen der Volljährigkeit adoptiert worden ist. Ausnahmen sind aber im letzten Fall möglich. 

In aller Regel ist den wesentlichen praktischen Anliegen des deutschen Adoptivvaters schon damit gedient, dass die Kinder durch Familienzuzug nach Deutschland auf Antrag der Mutter (Visum zur Familienzusammenführung) ein Daueraufenthaltsrecht in der BRD erhalten. Soll das Kind erbrechtlich begünstigt werden, was im Rahmen der Adoption ohnehin kein schützenswertes Interesse darstellt, kann der deutsche Adoptivvater die entsprechende letztwillige Verfügung (Testament) treffen. 

Anders als bei der Adoption genügt als Grundlage für ein Daueraufenthalt des Kindes in Deutschland das alleinige Sorgerecht der Mutter. Dieses kann durch den Ampoe (Bezirksamt in Thailand) bei Unverheirateten auch dann ausgesprochen werden, wenn ein Elternteil nicht auffindbar ist oder sich erkennbar jahrelang nicht um sein Kind gekümmert bzw. Kindesunterhalt bezahlt hat. Als Nachweis genügen regelmäßig Zeugnisse von Nachbarn sowie der örtlichen Polizeibehörde.  

Adoption nach deutschem Recht

  • Art. 22 EGBGB: Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört.  
  • Art. 22 EGBGB S.2 iVm Art. 14 I Nr. 2 EGBGB: Im Falle einer Annahme durch einen oder beide Ehegatten verweist Art. 22 S.1 auf die Bestimmungen über allgemeine Ehewirkungen des Art. 14. Haben beide Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit, gilt das Recht des Staates, dem sie angehören, oder dem sie zuletzt als Ehegatten angehörten, wenn einer von ihnen diese Staatsangehörigkeit noch hat (Satz 1). Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, ist das Recht desjenigen Staates anwendbar, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.  
  • Art. 23 S 1 EGBGB: Die Bestimmungen über die Erforderlichkeit und Erteilung der Zustimmung von Personen, die zu dem Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, zu einer Adoption, richten sich zusätzlich nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört.  

 Einwilligung des leiblichen Vaters  

Gemäß § 1747 BGB ist die Einwilligung der Eltern zur Annahme eines Kindes erforderlich. Wenn die leibliche Mutter der Annahme des Kindes durch ihren deutschen Ehegatten zugestimmt hat, bedarf es noch der Einwilligung des leiblichen Vaters, der in der Regel seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat.  

Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters nach deutschem Recht  

Oft ist jedoch der Aufenthaltsort des leiblichen Vaters unbekannt, da dieser verschollen ist. Für diesen Fall legt § 1747 IV BGB fest, dass eine Einwilligung eines Elternteils, dessen Aufenthalt dauernd unbekannt ist, nicht erforderlich ist. Allerdings muss die Kindesmutter durch entsprechende Unterlagen belegen können, dass der Kindesvater nicht auffindbar ist.  

Ferner gibt es die Möglichkeit, gemäß § 1784 I BGB die Einwilligung eines Elternteils durch das Familiengericht zu ersetzen. Dies geschieht dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:  

  • Antrag des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters  
  • anhaltende, gröbliche Verletzung der elterlichen Pflichten oder Gleichgültigkeit dem Kinde gegenüber (Dies kann gegeben sein, wenn der leibliche Vater über einen längeren Zeitraum keinen Unterhalt gezahlt und sich gar nicht um das Kind gekümmert hat.  
  • Unterbleiben der Annahme stellt unverhältnismäßigen Nachteil dar 

Gemäß § 1741 I BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Gemäß dem Urteil des BVerfG (Beschl. vom 16.1.2002, 1 BVR 1069/01) liegt der Vorteil einer Adoption durch den Stiefvater darin, dass sie die Funktion des natürlichen Familienverbandes ersetzt und ein Gefühl ungestörter Zugehörigkeit entstehen lässt. Dies ist aus entwicklungspsychologischen und erzieherischen Erkenntnissen einem anderen Verhältnis (Pflegekindschaftsverhältnis) vorzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch das Verhalten des leiblichen Vaters davon auszugehen, dass er weder ein Interesse an einer erzieherischen Rolle im Leben seines Kindes noch an dessen Entwicklung hat. Dies, sowie die Tatsache, dass eine räumliche Distanz zum leiblichen Vater sowie dem Herkunftsland durch den Wohnortwechsel besteht, spricht regelmäßig für eine Annahme durch den (deutschen) Ehegatten der Mutter, um rechtlich fundierte Familienbande in Deutschland entstehen zu lassen. Nur so kann eine zuverlässige und erzieherisch wertvolle Entwicklung des Kindes gewährleistet werden. Ein Unterbleiben der Annahme würde einen wirtschaftlich und sozialen Nachteil für das Kind bedeuten.  

Nach deutschem Recht kann so die Einwilligung des leiblichen Vaters ersetzt werden. 

Die Adoption nach thailändischem Recht

  • der Antrag auf Adoption wird  an den Generaldirektor des Public Welfare Department gerichtet. Hierbei sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:  
  • Ärztliche Bescheinigung über gute körperliche Gesundheit und geistige Stabilität.  
  • Heiratsurkunde  
  • Beschäftigungs- und Einkommensnachweis  
  • Nachweis der finanziellen Lage  
  • Vermögensnachweis  
  • Empfehlungsschreiben von mindestens zwei Referenzpersonen  
  • Je 4 Lichtbilder des Antragstellers und seines Ehegatten, ggf. seiner Kinder, Größe 4,5 x 6 cm  
  • Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters des Kindes sowie des Kindes selbst nach Vollendung des 15. Lebensjahres  

Alle Dokumente müssen in thailändischer oder englische Sprache vorliegen bzw. übersetzt und ggf. von der thailändischen Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland beglaubigt oder auf diplomatischem Wege übersandt werden.  

In der Regel kann jeweils nur die Adoption e i n e s Kindes beantragt werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Antragsteller mit dem Kind verwandt ist, die Kinder Zwillinge sind oder das Kind ein Abkömmling des Ehegatten des Antragstellers ist. 

Die thailändische Behörde prüft anhand der Unterlagen die vorläufige Eignung des Antragstellers. Dies bedeutet zunächst, dass der Antragsteller die formalen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt. Der Adoptierende muss  

  • das durch das thailändische Zivilrecht jeweils vorgeschriebene Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben. Außerdem muss ein Mindestaltersunterschied zwischen ihm und dem anzunehmenden Kind von 15 Jahren gegeben sein.  
  • verheiratet sein ( es sei denn, dass er die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt).  
  • nach den Gesetzen seines Aufenthaltsstaates berechtigt sein, ein Kind zu adoptieren.  

Sind diese formalen Voraussetzungen erfüllt, so prüft die Behörde die Begründung des Adoptionsantrages. Ausschlaggebend ist hierbei zum einen, ob der Adoptionswunsch nachvollziehbar ist und zum anderen, ob es sich um eine geeignete Familie handelt. Hierzu wird auch der Bericht des Jugendamtes herangezogen. 

Kommt der zuständige Beamte zu dem Ergebnis, dass die formalen Voraussetzungen vorliegen und dass die Adoption gegenwärtig und künftig dem körperlichen und geistigen Wohle des Kindes förderlich ist, so holt das Adoptionszentrum zunächst die Entscheidung des Adoptionsausschusses ein. Anschließend muss dann das Innenministerium die probeweise Aufnahme des Kindes im Ausland genehmigen. 

Das Kind wird dem Antragsteller sodann zunächst für eine Probezeit anvertraut. Hiervon sind nur folgende Personen befreit: 

  • Verwandte des Vaters eines nichtehelichen Kindes, wenn der Vater nicht mit der Mutter die Ehe eingegangen ist und das Kind auch nicht als eigenes angenommen hat.,  
  • der Ehepartner des Adoptierenden, wenn die Ehe der beiden weniger als sechs Monate besteht und das Kind länger als ein Jahr bei beiden lebt.  

Der Antragsteller und sein Ehegatte haben zu Beginn der Probezeit persönlich zu erscheinen. Wurde die Probezeit erfolgreich absolviert, so stimmt der Adoptionsausschuss der Adoption zu. Dann muss die Adoption registriert werden, um wirksam zu werden. Die Registrierung muss binnen 6 Monaten beim zuständigen thailändischen District Office erfolgen.; sie kann auch bei der thailändischen Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland vorgenommen werden, wenn sich die Familie dort aufhält. 

Einbenennung eines thailändischen Kindes nach dem Stiefvater 

Bekanntlich erhält eine thailändische Ehefrau den Familiennamen ihres deutschen Ehegatten. Bringt die Ehefrau thailändische Kinder aus vorehelichen Beziehungen mit, so stellt sich die Frage, ob eine Namensidentität zwischen der Mutter, dem thailändischen Kind und dem deutschen Stiefvater hergestellt werden kann. 

Hierzu sieht § 1618 BGB die Möglichkeit einer sogenannten Einbenennung des Kindes vor. Die bloße Einbenennung begründet im Gegensatz zu der Adoption keine elterlichen Pflichten und Rechte des deutschen Stiefvaters. 

  • 1618 BGB lautet:

Einbenennung. 

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend. 

Ein entsprechender Antrag auf Namenserteilung kann durch den sorgeberechtigten Elternteil und seinem deutschen Ehegatten beim Standesamt gestellt werden. Vorzulegen sind die Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht der thailändischen Mutter mit Übersetzung, die Geburtsurkunde des Kindes mit Übersetzung sowie eine Bestätigung über den gemeinsamen Wohnsitz der Familie. 

Der Namenserhalt ist allerdings nur möglich, wenn das Kind den Namen der Mutter trägt und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Anderenfalls muss der thailändische Vater zustimmen und die Einholung dieser Zustimmung aus Thailand dürfte oft sehr schwierig sein. Wenn die Einwilligung rechtsmissbräuchlich verweigert wird, kann das Gericht – aber nur in Ausnahmefällen – die Zustimmung des thailändischen Vaters ersetzen. Dabei ist insbesondere entscheidend, ob und welche Art von Beziehung das Kind zu dem anderen Elternteil in Thailand hat. Die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar sein. 

Nach erfolgreicher Namensänderung erhalten die Eltern eine entsprechende Bestätigung des Standesamtes. Mit Vorlage dieser Bescheinigung kann die Namensänderung des Kindes bei allen Institutionen in Deutschland angezeigt werden. 

Eine Namensänderung nach thailändischem Recht ist allerdings nicht möglich. Die thailändischen Behörden verweisen die Betroffenen auf die nach thailändischem Recht einzig mögliche Adoption. Dies führt dazu, dass das Kind praktisch zwei Namen hat.