Probleme bei der Erteilung von Schengenvisa

In den letzten Jahren hat sich die restriktive Tendenz bei der Vergabe von Schengenvisa z.B. für Thailänder durchgesetzt. An uns wenden sich viele Mandanten mit der Frage, was man gegen die Versagung des Schengenvisums tun könne.

Grundsätzlich genügt die mündliche Ablehnung der Erteilung eines Visums nicht. Es ist davon abzuraten, telefonische Auskünfte bei der Auslandsvertretung einzufordern, da aus datenschutzrechtlichen Gründen solche Auskünfte nicht erteilt werden können. Die/Der betroffene Thailänder/in selbst oder eine von ihr/ihm bevollmächtigte Person – und nicht der Einlader!- können um die Aushändigung bzw. Übersendung des ablehnenden Bescheides bitten. Dort wird meistens aufgeführt sein, dass Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der/des Thailänderin/s bestehen.

Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ergeben sich oft in dem Gespräch, das zwischen der/m Einreisewilligen und den Bediensteten der Deutschen Botschaft in Bangkok geführt wird. Ist z. B. der Einlader für die thailändische Dame eine ihr unbekannte Person, wird es regelmäßig zu Schwierigkeiten kommen. Hat die Thailänderin vor Kurzem ihren Job gekündigt und will sie auf Einladung ihres Freundes mit Schengenvisum nach Deutschland reisen, könnte zweifelhaft sein, ob sie doch nicht einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland anstrebt.

In der Regel sind die versagenden Bescheide der Botschaft mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeiten beim Verwaltungsgericht versehen. Bezüglich der Klagemöglichkeiten gegen die Versagung des Schengenvisums ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Einreise zu Besuchszwecken nicht gegeben ist. Die Dauer eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin beträgt oft über ein Jahr.

Neben der Klage ist auch ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Versagung des Besuchsvisums statthaft, die sog. Remonstration. Das ist eine Anregung an die Auslandsvertretung, ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. In der Begründung soll nachvollziehbar erklärt werden, dass die antragstellende Person keinen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland anstrebt. Die Möglichkeit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung wird allerdings kaum angewandt, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern.